Wie viel ist Ihr Erbteil rechnerisch wert?
Tragen Sie ein, was Sie wissen. Das Ergebnis steht sofort da, und niemand außer Ihnen sieht die Zahlen.
Ihre Schätzung reicht. Die Rechnung ist nur so gut wie diese Zahl.
Tragen Sie Erbe und Erbteil ein, dann steht Ihr rechnerischer Anteil da.
- Angebot
- Abstand zum rechnerischen Anteil
Nächster Schritt: Noch kein Käufer? So fangen Sie an. Mit Käufer und Preis setzt der Notar den Vertrag auf. Vorher lohnt der Blick auf die Schulden, das Vorkaufsrecht und, sobald es einen Entwurf gibt, die sechs Fragen. Wer wobei hilft
Das ist eine Rechnung mit Ihren Zahlen, kein Marktwert und kein Urteil über ein Angebot. Notarkosten gerechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, ohne Auslagen im Einzelfall. Den verbindlichen Betrag setzt das Notariat fest.
Ist das Haus 10 Prozent mehr wert, also 330.000 Euro, steigt der Anteil von 80.000 Euro auf 90.000 Euro. Darum wird oft um den Wert gestritten.
Wie läuft der Verkauf eines Erbteils ab?
Sie verkaufen Ihren Anteil am ganzen Erbe, einen Anteil nur am Haus gibt es dafür nicht. Der Vertrag muss beim Notar beurkundet werden. Das gilt für den Verkauf und für die Übertragung des Anteils.
Beleg: §§ 2033, 2371 BGB
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
„Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.“
„Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“
Der Käufer rückt in die Gemeinschaft ein und übernimmt Ihre Rechte und Pflichten aus dem Erbteil, Erbe wird er dadurch nicht. Das Haus bleibt, wo es ist, und die Gemeinschaft besteht weiter, nur ohne Sie.
Beleg: Notarkammer
„Obwohl der Käufer sämtliche Rechte und Pflichten des Erbes übernimmt, wird er nicht selbst zum Erben. Eine Änderung des Erbscheins ist nicht notwendig.“
Bin ich die Schulden los, wenn ich verkaufe?
Nicht von selbst. Wenn noch Schulden aus dem Erbe offen sind, können sich die Gläubiger auch nach dem Verkauf an Sie halten. Zwischen Ihnen und dem Käufer gilt aber: Sagt der Vertrag nichts anderes, muss er sie grundsätzlich erfüllen, ausgenommen das, wofür Sie selbst einstehen. Klären Sie das am besten vor dem Notartermin.
Beleg: §§ 2382, 2378 BGB
„Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers.“
„Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.“
„eine Vereinbarung über die Haftung im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist ohne Weiteres möglich.“
Nächster Schritt: Fragen Sie vor dem Termin, welche Schulden das Erbe hat. Steht dazu nichts im Entwurf, sprechen Sie den Notar darauf an.
Was gehört in den Vertrag? Sechs Fragen an den Entwurf
Diese Fragen brauchen Sie, sobald ein Entwurf vorliegt. Das Gesetz gibt für die meisten eine Regel, solange der Vertrag nichts anderes sagt. Sie sind für jeden gleich und ersetzen keine Prüfung Ihres Vertrags.
- Wer zahlt die Schulden des Erbes? Im Verhältnis zu Ihnen grundsätzlich der Käufer. Den Gläubigern haften Sie trotzdem weiter. Mehr dazu
Beleg: §§ 2382, 2378 BGB
Das heißt: Verkauft wird der Anteil am Erbe, nicht am einzelnen Haus (§ 2033 BGB). Die Gläubiger können sich an Käufer und Verkäufer halten. Zwischen Ihnen und dem Käufer muss nach dem Gesetz grundsätzlich der Käufer die Schulden begleichen.Dass der Vertrag etwas anderes regeln darf, steht nicht im Gesetz, sondern in der notariellen Fachliteratur. Gegenüber den Gläubigern lässt sich die Haftung des Käufers nicht ausschließen (§ 2382 Abs. 2 BGB).„Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers.“
§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen„Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.“
§ 2378 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen„eine Vereinbarung über die Haftung im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist ohne Weiteres möglich.“
Deutscher Notarverlag: Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis, Teil 2 · Quelle öffnenWeitere Quellen: § 1922 BGB · § 2033 BGB. Stand 06.11.2026 - Wofür stehen Sie ein? Dafür, dass Ihnen der Erbteil zusteht und nicht beschränkt ist, etwa durch einen Testamentsvollstrecker oder Pflichtteile. Für Mängel am Haus nur, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie gegeben haben.
Beleg: § 2376 BGB
Das heißt: Das ist die Regel des Gesetzes, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.„Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.“
§ 2376 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen„Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.“
§ 2376 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnen„Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.“
§ 1922 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnenStand 06.11.2026 - Was haben Sie schon aus dem Erbe? Was aus dem Erbe noch da ist, geht an den Käufer, auch Geld, das Sie als Ersatz für ein Erbstück bekommen haben, etwa von einer Versicherung. Laufende Einnahmen wie Miete aus der Zeit vor dem Verkauf bleiben bei Ihnen. Haben Sie etwas verbraucht oder verschenkt, ersetzen Sie den Wert, außer der Käufer wusste das beim Kauf.
Beleg: §§ 2374, 2375 BGB
Das heißt: Laufende Einnahmen wie Miete aus der Zeit vor dem Verkauf bleiben bei Ihnen. Wusste der Käufer vom Verbrauch, ersetzen Sie nichts.„Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts“
§ 2374 BGB · Gesetz öffnen„Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen.“
§ 2375 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.“
§ 2375 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnenWeitere Quellen: § 2379 BGB · § 1922 BGB. Stand 06.11.2026 - Ab wann gehören ihm Einnahmen und Lasten? Ab dem Kauf. Laufende Lasten bis dahin tragen Sie selbst. Ob er Ihnen andere Ausgaben von davor ersetzt, hängt auch davon ab, ob das Erbe schon teilweise verteilt ist. Darum gehört es in den Vertrag.
Beleg: §§ 2379 bis 2381 BGB
Das heißt: Das ist die Regel des Gesetzes, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.Vor der Teilung des Erbes richten sich Ersatzansprüche laut einem Fachbeitrag nach § 2038 BGB, § 2381 BGB gilt danach erst, wenn schon verteilt wurde.„Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.“
§ 2380 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen„Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.“
§ 2379 Satz 1 und 2 BGB · Gesetz öffnen„Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.“
§ 2381 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnenWeitere Quellen: Deutscher Notarverlag: Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis, Teil 2 · § 1922 BGB. Stand 06.11.2026 - Wann fließt das Geld? Steht nichts im Vertrag, kann der Preis sofort verlangt werden. Darum gehört der Tag in den Vertrag, auch weil das Vorkaufsrecht der anderen noch laufen kann.
Beleg: § 271 BGB
Das heißt: Das gilt, wenn der Vertrag keine Zeit nennt.„Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen“
§ 271 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnenStand 06.11.2026 - Wer meldet was? Die Miterben müssen den Inhalt erfahren, die Übertragung ebenso, und das Nachlassgericht muss von Verkauf und Käufer hören.
Beleg: §§ 2384, 469, 2035 BGB
Das heißt: Den Inhalt des Vertrags und die Anzeige ans Nachlassgericht kann auch der Käufer übernehmen. Für die Meldung der Übertragung nennt das Gesetz nur den Verkäufer.„Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.“
§ 2384 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen„Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.“
§ 469 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen„Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.“
§ 2035 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnenWeitere Quellen: § 1922 BGB. Stand 06.11.2026
Nicht mitverkauft sind im Zweifel Familienpapiere und Familienbilder und ein Vorausvermächtnis, also etwas, das Ihnen das Testament schon vorab zugewendet hat.
Beleg: § 2373 BGB
„ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.“
Was kostet der Notar?
Der Notar rechnet die doppelte Gebühr aus der Tabelle. Maßgebend ist der höhere Betrag: der Preis oder der Wert Ihres Anteils ohne Abzug der Schulden. Bei 100.000 Euro sind es mit Auslagen, Steuer und Urkundenarchiv 678,04 Euro. Für Ihren Fall rechnet das der Rechner.
Beleg: Nr. 21100, §§ 38, 97 GNotKG
„Beurkundungsverfahren .......... 2,0 – mindestens 120,00 €“
„Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.“
„Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses“
Dazu kommen oft weitere Gebühren, etwa wenn der Notar den Verkauf dem Nachlassgericht anzeigt, und die Änderung im Grundbuch. Ihre Höhe hängt am Vertrag.
Wer das am Ende zahlt, steht im Vertrag. Gegenüber dem Notar schuldet es jeder, dessen Erklärung beurkundet wurde, also auch Sie.
Beleg: § 30 GNotKG
„Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.“
Das Vorkaufsrecht der anderen
Wenn Sie an Außenstehende verkaufen, können die anderen zu Ihren Bedingungen einsteigen. Am Preis ändert das nichts, es zahlt nur ein anderer. Was dann aus dem Vertrag mit dem Fremden wird, gehört in den Entwurf. Verbieten können sie Ihnen den Verkauf nicht.
Beleg: §§ 2033, 2034 BGB
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
„Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.“
„Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.“
Wenn der Anteil schon auf den Käufer übertragen ist, richtet sich das Vorkaufsrecht gegen ihn. Die Übertragung müssen Sie zusätzlich melden.
Beleg: §§ 469, 2035 BGB (oben)Verkaufen Sie selbst: Ein Nein am Telefon ersetzt nicht die Mitteilung des Vertrags. Ob ein Miterbe vorab wirksam verzichten kann, lässt diese Seite offen.
Steuern
Ein Verkauf kann eigene Steuerfolgen haben, besonders wenn ein Haus zum Erbe gehört. Das kann eine Steuerberatung vor dem Notartermin klären.
Wer hilft weiter?
Den Vertrag beurkundet der Notar, er ist neutral. Wer jemanden nur auf seiner Seite will, geht zur Anwältin oder zum Anwalt für Erbrecht.
Beleg: § 14 BNotO
„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.“
Für ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt beträgt die Gebühr für Verbraucher höchstens 190 Euro, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dazu kommen Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen. Fragen Sie vorher nach dem Preis.
Beleg: § 34 RVG
„Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.“
„Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.“
„Umsatzsteuer auf die Vergütung“
Bei wenig Einkommen und Vermögen kann das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligen, Sie zahlen dann in der Regel 15 Euro. In Hamburg und Bremen gibt es stattdessen eine öffentliche Rechtsberatung.
Beleg: Beratungshilfe
„Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Ersparnisse oder Vermögen.“
„Die Beratung kostet 15 €.“
„Wenn in Ihrem Fall bereits ein Verfahren läuft, oder Sie eine Klage einreichen wollen, gibt es Prozesskostenhilfe.“
Beim ersten Gespräch helfen Testament oder Erbschein, eine Liste von Vermögen und Schulden, der Entwurf des Vertrags und alles, was schon geschrieben wurde.
Diese Seite beurteilt Ihren eigenen Fall nicht. Sie sagt darum nicht, ob ein Angebot gut ist, wer ein passender Käufer wäre oder ob Sie verkaufen sollten (warum).
Anteil und Angebot nachrechnen
Wie sicher ist das?
Stand und Quellen
Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
Alle 50 Quellen anzeigen
- § 125 BGB
- § 130 BGB
- § 138 BGB
- § 271 BGB
- § 468 BGB
- § 1922 BGB
- BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001, IV ZR 268/00 (openJur)
- Deutsches Notarinstitut, Report 16/2020
- Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis, Teil 3 (Fachbeitrag)
- Rißmann, Erbengemeinschaft: Ausübung des Vorkaufsrechts (Haufe)
- § 38 GNotKG
- § 14 Bundesnotarordnung
- § 2033 BGB
- § 2034 BGB
- § 2035 BGB
- § 2371 BGB
- § 2385 BGB
- § 2382 BGB
- § 2378 BGB
- § 2373 BGB
- § 2374 BGB
- § 2375 BGB
- § 2376 BGB
- § 2379 BGB
- § 2380 BGB
- § 2381 BGB
- § 2384 BGB
- § 464 BGB
- § 469 BGB
- § 472 BGB
- § 17 BeurkG
- Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GNotKG
- § 34 GNotKG
- § 97 GNotKG
- § 47 GNotKG
- § 30 GNotKG
- immoverkauf24: Erbteil verkaufen (Anbieter, keine Rechtsquelle)
- Westfälische Notarkammer, Ratgeber Notar: Erbteilverkauf
- Deutscher Notarverlag: Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis, Teil 2
- BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, IV ZR 346/96 (Abdruck)
- § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Beratungshilfe
- § 1 Beratungshilfegesetz
- § 12 Beratungshilfegesetz
- § 4 Beratungshilfegesetz
- Bundesnotarkammer: Gebührensatzung für das Elektronische Urkundenarchiv (UA-GebS)
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- § 193 BGB