Wer muss zustimmen?
Wählen Sie, was geschehen soll. Geht es um die Mehrheit, tragen Sie die Erbteile ein, das Ergebnis steht sofort da.
Alle einig? Dann gleich zu So gehen Sie vor.
Die Mehrheit nach Erbteilen
Es zählen die Anteile am Erbe, nicht die Köpfe. Das gilt für eine ordentliche Verwaltung. Was das Erbe als Ganzes einschneidend verändert, kann die Mehrheit nicht beschließen.
Beleg: Mehrheit: § 745 BGB
„Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.“
„Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden.“
„Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde“
Beispiel: drei Geschwister zu gleichen Teilen, zwei sind dafür. Tragen Sie Ihre Erbteile als Bruch ein, etwa 1/3, und setzen Sie den Haken bei allen, die dafür sind.
Mit dem Skript dieser Seite rechnet das Feld die Mehrheit aus.
Jeder von Ihnen allein
Was nötig ist, damit nichts kaputtgeht oder verloren geht, dürfen Sie ohne die anderen tun, etwa das Rohr reparieren lassen, das gerade leckt. Die Kosten tragen danach alle nach Erbteilen.
Beleg: Erhalten: §§ 2038, 748 BGB
„Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
„die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen“
„Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung.“
Nächster Schritt: Sagen Sie den anderen Bescheid und heben Sie die Rechnung auf. Wer die Kosten trägt
Alle zusammen
Ob Auto, Wohnung oder Depot, übertragen können Erben nur gemeinsam. Ein Verkauf lässt sich also ohne alle nicht zu Ende bringen. Die Mehrheit reicht dafür in der Regel nicht.
Beleg: § 2040 BGB
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
„da sie die Übereignung - anders als den im Antrag lediglich genannten Verkauf - nicht kraft Mehrheitsbeschluss hätte erreichen können“
Ausnahmsweise muss ein Miterbe dabei mitwirken, wenn das zu einer ordentlichen Verwaltung gehört und besondere Umstände es erforderlich machen. Das klärt im Streit eine Anwältin oder ein Anwalt.
Beleg: Verkauf: BGH
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“
„Dazu zählen grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur muss neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen.“
Nächster Schritt: Holen Sie die Zustimmung aller ein. Geht es um ein Haus: Haus geerbt
Fordern darf jeder, aber nur für alle
Das Konto ist so ein Fall. Geld, das dem Verstorbenen zusteht, können Sie allein einfordern. Zahlen muss die Bank oder der Schuldner aber an alle Erben zusammen. Eine Mehrheit ändert daran in der Regel nichts.
Beleg: §§ 2039, 2040 BGB
„Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.“
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
Nächster Schritt: Sie können schreiben, dass die Zahlung auf ein Konto aller Erben gehen soll. Konto und Geld
Sie allein, beim Notar
Ihren Anteil am ganzen Erbe können Sie verkaufen, ohne dass die anderen zustimmen müssen. Verkaufen Sie an Außenstehende, dürfen die anderen binnen zwei Monaten einsteigen.
Beleg: §§ 2033, 2034 BGB
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
„Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.“
„Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.“
Nächster Schritt: Die Wege, wenn Sie raus wollen
Verlangen darf es jeder
Jeder Erbe kann verlangen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird, wenn nicht etwa ein Testament das wirksam ausschließt. Wie genau geteilt wird, klären die Erben am besten untereinander. Gelingt das nicht, bleiben die Wege bei Streit.
Beleg: §§ 2042, 2044 BGB
„Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen“
„Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind.“
Nächster Schritt: So gehen Sie vor
Dieser Wegweiser kennt nur typische Lagen. Passt Ihre Lage nicht genau, gilt das Ergebnis nicht. Ob etwas in Ihrem Fall zur ordentlichen Verwaltung gehört, beurteilt er nicht.
Hat ein Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gelten diese Antworten oft nicht, denn dann verfügt er über das Erbe.
Beleg: §§ 2205, 2211 BGB
„Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.“
„Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.“
Wenn es nicht vorangeht
Wer hier liest, hat oft schon viel versucht. Die Wege stehen in der Reihenfolge, in der sie härter werden.
Erst prüfen, ob Ihre Stimmen reichen
Bei einer Mediation führt eine neutrale Person das Gespräch. Sie entscheidet nichts, die Lösung finden Sie selbst.
Beleg: § 1 MediationsG
„Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
Jeder Miterbe kann beantragen, dass ein Notar die Auflösung vermittelt, wenn kein Testamentsvollstrecker dafür zuständig ist. Wenn dabei Streit aufkommt, hält der Notar das Verfahren an. Dieser Weg passt also eher, wenn Ordnung fehlt, als bei offenem Streit.
Beleg: §§ 363, 370 FamFG
„Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.“
„Antragsberechtigt ist jeder Miterbe“
„Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen.“
Ohne die anderen geht der Verkauf Ihres Erbteils, unter Ich will nur raus.
Beleg: §§ 2033, 2034 BGB (unten)Wenn der Streit bleibt, kann eine Anwältin klären, ob eine Klage in Frage kommt. Sie geht auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, und ein Fachanwalt nennt ihren Erfolg in der Praxis selten. Fragen Sie also früh nach den Aussichten. Das erste Gespräch ist im Preis begrenzt, siehe unten.
Beleg: Fachanwalt, kein Gesetz
„Eine solche sog. Erbteilungsklage bzw. Erbauseinandersetzungsklage ist eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan“
„In der Praxis sind Erbteilungsklagen nur in den seltensten Fällen erfolgreich“
Wenn ein Haus zum Erbe gehört, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen, wenn nicht etwa ein Testament das wirksam ausschließt. Das ist der härteste Weg. Das Amtsgericht versteigert das Haus, die Erben teilen das Geld.
Beleg: § 753 BGB
„Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.“
„Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.“
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen“
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht von selbst, sobald mehrere Menschen erben, also auch Geschwister. Unterschreiben müssen Sie dafür nichts.
Beleg: § 2032 BGB
„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.“
Keinem gehört ein bestimmtes Stück, weder „sein“ Zimmer noch die Hälfte vom Konto. Jeder hat einen Anteil am Ganzen.
Beleg: § 2033 BGB
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.“
Wie groß Ihr Anteil ist, ergibt sich aus Testament oder Gesetz. Der Nachteil der Gemeinschaft liegt auf der Hand: Keiner kann allein über das Ganze bestimmen.
Beleg: §§ 1924, 1937, 2038 BGB
„Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.“
„Kinder erben zu gleichen Teilen.“
„Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.“
Wer haftet für die Schulden?
Kostet mich das Erbe am Ende mein eigenes Geld? Bis zur Teilung in der Regel nicht. Zwar haften alle gemeinsam, und ein Gläubiger kann sich an jeden von Ihnen halten. Aber bis dahin dürfen Sie verweigern, aus Ihrem eigenen Vermögen zu zahlen.
Beleg: §§ 2058, 2059 BGB
„Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.“
„so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern“
„Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern.“
Darum kommen die Schulden vor der Teilung dran. Dafür wird notfalls etwas verkauft. Wenn eine Schuld streitig ist, bleibt der Betrag zurück.
Beleg: §§ 2046, 2047 BGB
„Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.“
„Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.“
„Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.“
Wenn Sie fürchten, dass die Schulden das Erbe übersteigen, und die Frist noch läuft, hilft Erbe ausschlagen weiter.
Erbengemeinschaft auflösen: so gehen Sie vor
Bis wann Sie fertig sein müssen, sagt das Gesetz nicht. Jeder Erbe kann die Auflösung jederzeit verlangen, wenn nicht etwa ein Testament das wirksam ausschließt.
Beleg: § 2042 BGB
„Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen“
- Liste machen. Was ist da, was ist offen? Die Liste unten hilft beim Anfangen.
- Schulden bezahlen. Erst was übrig bleibt, wird geteilt.
Beleg: §§ 2046, 2047 BGB
Das heißt: Zuerst werden die Schulden bezahlt, dafür wird nötigenfalls etwas verkauft. Ist eine Schuld streitig, bleibt der Betrag zurück. Erst der Rest wird nach Erbteilen geteilt.„Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.“
§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen„Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.“
§ 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen„Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.“
§ 2046 Abs. 3 BGB · Gesetz öffnenWeitere Quellen: § 2047 BGB. Stand 06.11.2026 - Rechnung machen. Der Rest geht nach Erbteilen. Was Kinder zu Lebzeiten bekommen haben, und Vorgaben im Testament können das ändern.
Beleg: Teilung: § 2047 BGB
Das heißt: Erst werden die Schulden bezahlt, dann wird nach Erbteilen geteilt. Was Kinder als gesetzliche Erben als Ausstattung bekommen haben, müssen sie untereinander ausgleichen, wenn der Verstorbene nichts anderes angeordnet hat. Das gilt auch für übermäßige Zuschüsse und Ausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB). Andere Zuwendungen nur, wenn der Verstorbene das bei der Zuwendung angeordnet hat. Im Testament kann stehen, wie geteilt werden soll.„Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.“
§ 2047 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen„Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.“
§ 2050 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen„Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.“
§ 2050 Abs. 3 BGB · Gesetz öffnenWeitere Quellen: § 2048 BGB. Stand 06.11.2026 - Pflege bedenken. Wenn ein Kind die Verstorbene oder den Verstorbenen längere Zeit gepflegt hat, kann das die Teilung unter den Kindern ändern.
Beleg: § 2057a BGB
Das heißt: Kinder, die den Verstorbenen längere Zeit gepflegt haben, können einen Ausgleich verlangen, wenn sie gesetzliche Erben sind. Legt das Testament die Erbteile im selben Verhältnis fest wie das Gesetz, gilt das im Zweifel genauso.„kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.“
§ 2057a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB · Gesetz öffnen„oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen“
§ 2052 BGB · Gesetz öffnen„Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist“
§ 2057a Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnenStand 06.11.2026 - Festhalten. Schreiben Sie auf, wer was bekommt, und unterschreiben Sie alle. Wenn dabei ein Grundstück übergeht, auch mit Haus, muss der Vertrag zum Notar. Sonst nennen die Regeln zur Teilung des Erbes keine Form, für einzelne Dinge kann eine eigene gelten.
Beleg: Form: § 311b BGB
Das heißt: Der Vertrag, der ein Grundstück überträgt, muss zum Notar. Der Vertrag, mit dem ein Miterbe über seinen Erbteil verfügt, auch (§ 2033 BGB).Dass die Regeln zur Teilung des Erbes im BGB sonst keine Form nennen, ist unser Schluss aus ihrem Wortlaut. Für einzelne Dinge kann eine eigene Form gelten.„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
§ 2033 BGB · Gesetz öffnenStand 06.11.2026
Eine allgemeine Liste für den Anfang. Sie ersetzt kein amtliches Verzeichnis, das ein Gericht oder Finanzamt von Ihnen verlangt.
Konten und Depots: [Bank, Stand am Todestag]
Haus, Wohnung, Grundstück: [Adresse, geschätzter Wert]
Auto, Schmuck, Hausrat: [was, geschätzter Wert]
Versicherungen, Forderungen: [wer, Betrag]
Schulden, offene Rechnungen, Bestattung: [wer, Betrag]
Einigen Sie sich nicht anders, gilt: Was sich gleich aufteilen lässt, etwa Geld, wird aufgeteilt. Was sich nicht teilen lässt, wird verkauft, ein Haus notfalls versteigert. Für das Haus gilt ein eigener Weg: Haus geerbt.
Beleg: §§ 752, 753 BGB
„Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.“
„Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.“
„Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.“
Dem Finanzamt melden
Das Finanzamt will wissen, dass Sie geerbt haben. Sie müssen es schriftlich binnen drei Monaten melden, nachdem Sie davon erfahren haben. Das kann entfallen, wenn ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar das Testament eröffnet hat und daraus klar hervorgeht, wie Sie zum Verstorbenen stehen. Gehört ein Haus zum Erbe, gilt das nicht.
Beleg: § 30 ErbStG
„binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen“
„Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.“
Auch die Auflösung kann Steuerfolgen haben, die eine Steuerberatung vor dem Notartermin klären kann.
Wer hilft weiter?
Für ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt beträgt die Gebühr für Verbraucher höchstens 190 Euro, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dazu kommen Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen. Fragen Sie vorher nach dem Preis.
Beleg: § 34 RVG
„Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.“
„Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.“
„Umsatzsteuer auf die Vergütung“
Bei wenig Einkommen und Vermögen kann das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligen, Sie zahlen dann in der Regel 15 Euro. In Hamburg und Bremen gibt es statt dessen eine öffentliche Rechtsberatung.
Beleg: Beratungshilfe
„Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Ersparnisse oder Vermögen.“
„Die Beratung kostet 15 €.“
„In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz“
Beim ersten Gespräch helfen Testament oder Erbschein, Ihre Liste, wer welchen Anteil hat, und was schon geschrieben wurde.
Diese Seite beurteilt Ihren eigenen Fall nicht und sagt darum nicht, wer im Streit recht hat (warum).
Wie sicher ist das?
Stand und Quellen
Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
Alle 54 Quellen anzeigen
- § 2032 BGB
- § 2033 BGB
- § 2034 BGB
- § 2038 BGB
- § 2039 BGB
- § 2040 BGB
- § 2041 BGB
- § 2042 BGB
- § 2044 BGB
- § 2046 BGB
- § 2047 BGB
- § 2050 BGB
- § 2048 BGB
- § 2057a BGB
- § 2058 BGB
- § 2059 BGB
- § 2378 BGB
- § 2382 BGB
- § 745 BGB
- § 748 BGB
- § 752 BGB
- § 753 BGB
- § 311b BGB
- § 1922 BGB
- § 1944 BGB
- § 1967 BGB
- § 363 FamFG
- § 370 FamFG
- § 1 Mediationsgesetz
- BGH, Urteil vom 28. September 2005, IV ZR 82/04
- BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, IV ZR 346/96 (Abdruck)
- Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn: Erbauseinandersetzung
- § 12 Beratungshilfegesetz
- § 4 Beratungshilfegesetz
- § 1943 BGB
- § 1950 BGB
- § 2052 BGB
- § 2371 BGB
- § 415 BGB
- § 464 BGB
- § 30 Erbschaftsteuergesetz
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Beratungshilfe
- Deutscher Notarverlag: Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis, Teil 2
- § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG
- § 1 ZVG
- § 180 ZVG
- § 2205 BGB
- § 2211 BGB
- § 421 BGB
- § 99 BGB
- BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15
- § 1924 BGB
- § 1937 BGB