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Erbe-Ratgeber

Erbengemeinschaft: Wer entscheidet, und wie Sie rauskommen

Das Erbe gehört Ihnen jetzt allen zusammen. Manches darf einer allein, vieles entscheidet die Mehrheit nach Erbteilen, und über einzelne Dinge verfügen können nur alle gemeinsam.

Beleg: §§ 2032, 2038, 2040 BGB
Das heißt: Erben mehrere, gehört ihnen das Erbe gemeinsam. Was zur Erhaltung notwendig ist, kann jeder allein tun. Über die Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Anteilen. Über einen Gegenstand aus dem Erbe verfügen können die Erben nur zusammen.
„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.“
§ 2032 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 745 BGB. Stand 06.11.2026

Wer muss zustimmen? Prüfen

Nils Kummer

Nils Kummer, Volkswirt · Klickhütte UG Stand 6. November 2026 · mit KI erstellt · 54 Quellen, jede Rechtsaussage belegt

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Was trifft auf Sie zu?

Wählen Sie Ihre Lage, der Text dazu öffnet sich hier.

Einer blockiert, nichts geht voran

Was ohne ihn geht und was er tun muss

Sie schreiben, und er antwortet nicht. Oder er sagt zu allem nein. Das zermürbt, erst recht unter Geschwistern. Festsitzen müssen Sie deshalb trotzdem nicht.

Was sofort sein muss, damit kein Schaden entsteht, dürfen Sie allein erledigen, ohne ihn zu fragen.

Beleg: Erhalten: §§ 2038, 748 BGB
Das heißt: Was zur Erhaltung notwendig ist, kann jeder Miterbe allein tun. Die Kosten tragen alle nach ihren Anteilen. Für Erben gilt das über § 2038 BGB.
Das Gesetz sagt „notwendig“, nicht „sofort“. Der Absatz nennt nur den eindeutigen Fall. Das Rohr ist unser Beispiel, das Gesetz nennt keines.
„Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen“
§ 748 BGB · Gesetz öffnen
„Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung.“
§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Für laufende Dinge reicht die Mehrheit nach Erbteilen. Von drei Geschwistern zu gleichen Teilen haben zwei sie schon.

Beleg: Mehrheit: § 745 BGB (unten)

Mehrheit prüfen

An dem, was für eine ordentliche Verwaltung nötig ist, muss jeder Erbe mitwirken. Das dürfen Sie schriftlich verlangen.

Beleg: Mitwirken: § 2038 BGB
Das heißt: Die Erben verwalten gemeinsam. Jeder muss bei dem mitwirken, was für eine ordentliche Verwaltung nötig ist.
„Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.“
§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Ein allgemeines Muster für eine typische Lage, nicht für Ihren Fall geschrieben. Ob es zu Ihnen passt, können Sie selbst entscheiden oder klären lassen.

Muster: Bitte um Mitwirkung

Für das Erbe von [Name] muss etwas entschieden werden: [was und warum]. Bitte sag mir bis [Datum], ob du zustimmst. Wir Erben müssen an dem mitwirken, was für eine ordentliche Verwaltung nötig ist. Höre ich nichts, hole ich mir Rat, wie es weitergeht.

[Ort, Datum, Unterschrift]

Schweigen ist keine Zustimmung, wo alle zustimmen müssen. Für Konto und Verkauf bleibt er also wichtig. Antwortet er weiter nicht, helfen die Wege bei Streit: eine neutrale Person, der Notar, Ihr Erbteil, zuletzt das Gericht.

Beleg: § 2040 BGB
Das heißt: Über einen Gegenstand aus dem Erbe verfügen, ihn also übertragen oder belasten, können die Erben nur zusammen.
„In der Regel“ ist unsere Vorsicht, § 2040 BGB nennt keine Ausnahme. Dass Schweigen keine Zustimmung ist, steht dort nicht. Das ist unser Schluss: Verfügen können nur alle gemeinsam, und wer nicht antwortet, wirkt nicht mit.
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„da sie die Übereignung - anders als den im Antrag lediglich genannten Verkauf - nicht kraft Mehrheitsbeschluss hätte erreichen können“
BGH, Urteil vom 28. September 2005, IV ZR 82/04, Rn. 9 · Quelle öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Prüfen Sie, welche Stimmen Sie brauchen. Schicken Sie die Bitte dann so, dass Sie belegen können, dass sie angekommen ist.

Konto und Geld: Wer kommt ran?

Was die Bank verlangen kann und was mit Mieten ist

Das Konto ist gesperrt, die Bank nennt Bedingungen, und die Rechnungen laufen weiter.

An das Geld kommen Erben in der Regel nur gemeinsam. Das bremst Sie, und es bremst jeden anderen genauso. Die Bank kann nur an alle leisten, und jeder von Ihnen kann nur Zahlung an alle verlangen.

Beleg: §§ 2039, 2040 BGB
Das heißt: Geld, das dem Verstorbenen zustand, kann der Schuldner nur an alle Erben zahlen, und jeder Erbe kann nur Zahlung an alle verlangen. Über das Erbe verfügen können die Erben nur zusammen.
Das Gesetz nennt das Bankkonto nicht. Dass ein Guthaben so ein Anspruch ist, ist unsere Einordnung. „In der Regel“ ist unsere Vorsicht, das Gesetz nennt an dieser Stelle keine Ausnahme. Was Ihre Bank im Einzelnen verlangt, beurteilt diese Karte nicht.
„Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.“
§ 2039 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Wer geerbt hat, will die Bank belegt sehen. Nicht immer muss das ein Erbschein sein.

Beleg: Urteil des BGH
Das heißt: Abstrakte Zweifel berechtigen die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen. Ob ein eröffnetes eigenhändiges Testament reicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
„Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist“
BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15, Leitsatz · Quelle öffnen
„Andererseits berechtigen lediglich abstrakte Zweifel die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen.“
BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15, Rn. 25 · Quelle öffnen
Stand 06.11.2026

Sie können auch vereinbaren, dass Einnahmen und Rechnungen über ein Konto aller Erben laufen.

Antwortet einer gar nicht, kommen Sie allein nicht ans Konto. Dann helfen die Wege bei Streit.

Hat einer schon abgehoben, ärgert das. Halten Sie es fest. Ob er etwas zurückzahlen muss, beurteilt diese Seite nicht. Das kann ein erstes Gespräch beim Anwalt klären, und das ist im Preis begrenzt.

Mieten und andere Erträge aus dem Erbe werden in der Regel erst bei der Auflösung geteilt.

Beleg: Mieten: § 2038 BGB
Das heißt: Erträge aus dem Erbe, etwa Mieten, werden erst bei der Auflösung geteilt. Ist die Auflösung länger als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder am Jahresende den Überschuss verlangen.
„Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung.“
§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.“
§ 99 Abs. 3 BGB · Gesetz öffnen
„Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.“
§ 2038 Abs. 2 Satz 3 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Fragen Sie die Bank, was sie von allen Erben braucht, und legen Sie fest, wer die Rechnungen bezahlt.

Ich zahle alles allein

Wer die laufenden Kosten trägt

Die Versicherung, der Strom, die Reparatur am Dach. Einer zahlt, weil es sonst keiner tut, und das ärgert.

Die Lasten und die Kosten für Erhaltung und Verwaltung tragen alle nach ihren Erbteilen. Heben Sie deshalb die Belege auf, wenn Sie etwas vorgestreckt haben.

Beleg: § 748 BGB
Das heißt: Jeder trägt Lasten und Kosten nach seinem Anteil. Für Erben gelten dieselben Vorschriften (§ 2038 BGB).
Wann vorgestrecktes Geld zurückkommt, steht in § 748 BGB nicht.
„die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen“
§ 748 BGB · Gesetz öffnen
„Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung.“
§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Schreiben Sie auf, was Sie bezahlt haben, und sagen Sie es den anderen früh. Das Geld kann spätestens bei der Teilung zur Sprache kommen.

Wir wollen das Erbe aufteilen

Die Reihenfolge von der Liste bis zur Teilung

Wenn alle wollen, geht es vor allem um die Reihenfolge. Zuerst kommt eine Liste von allem, was da ist.

Dann werden die Schulden bezahlt, und erst der Rest wird nach Erbteilen geteilt.

Beleg: §§ 2046, 2047 BGB (unten)

Nächster Schritt: Beginnen Sie mit der Liste. So gehen Sie vor

Ich will nur raus

Welche Wege es ohne die anderen gibt

Sie wollen nach langem Hin und Her nur noch fertig werden. Dafür brauchen Sie die anderen nicht auf jedem Weg.

Ihren Anteil am ganzen Erbe können Sie beim Notar verkaufen, ohne dass die anderen zustimmen müssen. Verkaufen Sie an Außenstehende, dürfen die anderen binnen zwei Monaten einsteigen. Rechnung und Vertrag: Erbteil verkaufen.

Beleg: §§ 2033, 2034 BGB
Das heißt: Jeder Erbe kann seinen Anteil am Erbe beim Notar verkaufen, nicht aber einen Anteil am Haus. Bei einem Verkauf an Außenstehende können die anderen binnen zwei Monaten zu denselben Bedingungen einsteigen.
Wann die zwei Monate beginnen, steht nicht in § 2034 BGB. Dass die allgemeine Regel zum Vorkauf (§ 464 BGB) auch hier gilt, ist unsere Einordnung.
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
§ 2033 BGB · Gesetz öffnen
„Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.“
§ 2034 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.“
§ 464 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 2371 BGB. Stand 06.11.2026

Wenn noch Schulden aus dem Erbe offen sind, können sich die Gläubiger auch nach dem Verkauf an Sie halten.

Beleg: §§ 2382, 2378 BGB
Das heißt: Verkauft wird der Anteil am Erbe, nicht am einzelnen Haus (§ 2033 BGB). Die Gläubiger können sich an Käufer und Verkäufer halten. Zwischen Ihnen und dem Käufer muss nach dem Gesetz grundsätzlich der Käufer die Schulden begleichen.
Dass der Vertrag etwas anderes regeln darf, steht nicht im Gesetz, sondern in der notariellen Fachliteratur. Gegenüber den Gläubigern lässt sich die Haftung des Käufers nicht ausschließen (§ 2382 Abs. 2 BGB).
„Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers.“
§ 2382 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.“
§ 2378 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„eine Vereinbarung über die Haftung im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist ohne Weiteres möglich.“
Deutscher Notarverlag: Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis, Teil 2 · Quelle öffnen
Weitere Quellen: § 1922 BGB · § 2033 BGB. Stand 06.11.2026

Wenn alle mitmachen, können Sie auch gegen eine Abfindung ausscheiden (Abschichtung). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs geht das ohne Notar, wenn die Abfindung nicht gerade ein Grundstück oder etwas anderes ist, das nur in einer bestimmten Form übertragen werden kann.

Beleg: Urteil des BGH
Das heißt: Ein Miterbe kann ohne Notar gegen Abfindung aus der Gemeinschaft ausscheiden, wenn alle mitmachen. Besteht die Abfindung aus etwas, das nur in einer bestimmten Form übertragen werden kann, etwa einem Grundstück, gilt diese Form.
Gelesen im Abdruck einer Kanzlei, der die Gründe in Auszügen wiedergibt. Was das für das Grundbuch heißt, haben wir nicht gelesen.
„Miterben können gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung).“
BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, IV ZR 346/96 (Abdruck), Gründe II.1 · Quelle öffnen
„Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden.“
BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, IV ZR 346/96 (Abdruck), Leitsatz · Quelle öffnen
„ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten“
BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, IV ZR 346/96 (Abdruck), Leitsatz · Quelle öffnen
Stand 06.11.2026

Läuft die Frist noch und haben Sie nicht angenommen, bleibt das Ausschlagen. Das geht nur für das ganze Erbe.

Beleg: Ausschlagen: § 1944 BGB
Das heißt: Als Erbe haften Sie für die Schulden (§ 1967 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn Sie wissen, dass und warum Sie erben. Bei einem Testament beginnt sie nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Sie beträgt sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie bei Fristbeginn im Ausland sind. Ausschlagen lässt sich nur das ganze Erbe.
„Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.“
§ 1944 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.“
§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.“
§ 1950 BGB · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 1943 BGB · § 1967 BGB. Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Klären Sie, ob die Frist fürs Ausschlagen noch läuft. Läuft sie nicht, brauchen Sie für den Verkauf einen Käufer, einen Preis und den Notar.

Ein Miterbe ist gestorben

Wer jetzt mitredet

Plötzlich sitzen seine Kinder oder sein Ehepartner mit am Tisch, und aus drei Erben werden vielleicht fünf.

Wenn ein Miterbe stirbt, geht sein Anteil auf seine Erben über. Sie treten an seine Stelle. Für alles, was nur alle zusammen tun können, brauchen Sie jetzt auch ihre Unterschrift.

Beleg: §§ 1922, 2040 BGB
Das heißt: Stirbt ein Miterbe, geht auch sein Anteil am Erbe auf seine Erben über. Über Gegenstände aus dem Erbe können die Erben nur gemeinsam verfügen, also jetzt auch zusammen mit ihnen.
Dass die neuen Erben mitwirken müssen, ist unsere Folgerung aus diesen Vorschriften.
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
§ 1922 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.“
§ 1922 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnen
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Finden Sie heraus, wer geerbt hat, und holen Sie die neuen Beteiligten früh dazu.

Keine Zeile passt? Prüfen Sie Ihre Frage. Geht es ums Haus? Haus geerbt. Diese Auswahl kennt nur typische Lagen. Weicht Ihre ab, kann etwas anderes gelten.

Wer muss zustimmen?

Wählen Sie, was geschehen soll. Geht es um die Mehrheit, tragen Sie die Erbteile ein, das Ergebnis steht sofort da.

Alle einig? Dann gleich zu So gehen Sie vor.

Was soll geschehen?

Die Mehrheit nach Erbteilen

Es zählen die Anteile am Erbe, nicht die Köpfe. Das gilt für eine ordentliche Verwaltung. Was das Erbe als Ganzes einschneidend verändert, kann die Mehrheit nicht beschließen.

Beleg: Mehrheit: § 745 BGB
Das heißt: Die Mehrheit zählt nach Anteilen, nicht nach Köpfen. Für Erben gilt das über § 2038 BGB. Was das Erbe als Ganzes einschneidend verändert, kann die Mehrheit nicht beschließen.
Dass genau die Hälfte keine Mehrheit ist, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Es folgt aus dem Wort „Mehrheit“.
„Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.“
§ 745 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden.“
§ 745 Abs. 3 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde“
BGH, Urteil vom 28. September 2005, IV ZR 82/04, Rn. 22 · Quelle öffnen
Weitere Quellen: § 2038 BGB. Stand 06.11.2026

Beispiel: drei Geschwister zu gleichen Teilen, zwei sind dafür. Tragen Sie Ihre Erbteile als Bruch ein, etwa 1/3, und setzen Sie den Haken bei allen, die dafür sind.

Mit dem Skript dieser Seite rechnet das Feld die Mehrheit aus.

Jeder von Ihnen allein

Was nötig ist, damit nichts kaputtgeht oder verloren geht, dürfen Sie ohne die anderen tun, etwa das Rohr reparieren lassen, das gerade leckt. Die Kosten tragen danach alle nach Erbteilen.

Beleg: Erhalten: §§ 2038, 748 BGB
Das heißt: Was zur Erhaltung notwendig ist, kann jeder Miterbe allein tun. Die Kosten tragen alle nach ihren Anteilen. Für Erben gilt das über § 2038 BGB.
Das Gesetz sagt „notwendig“, nicht „sofort“. Der Absatz nennt nur den eindeutigen Fall. Das Rohr ist unser Beispiel, das Gesetz nennt keines.
„Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen“
§ 748 BGB · Gesetz öffnen
„Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung.“
§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Sagen Sie den anderen Bescheid und heben Sie die Rechnung auf. Wer die Kosten trägt

Alle zusammen

Ob Auto, Wohnung oder Depot, übertragen können Erben nur gemeinsam. Ein Verkauf lässt sich also ohne alle nicht zu Ende bringen. Die Mehrheit reicht dafür in der Regel nicht.

Beleg: § 2040 BGB
Das heißt: Über einen Gegenstand aus dem Erbe verfügen, ihn also übertragen oder belasten, können die Erben nur zusammen.
„In der Regel“ ist unsere Vorsicht, § 2040 BGB nennt keine Ausnahme. Dass Schweigen keine Zustimmung ist, steht dort nicht. Das ist unser Schluss: Verfügen können nur alle gemeinsam, und wer nicht antwortet, wirkt nicht mit.
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„da sie die Übereignung - anders als den im Antrag lediglich genannten Verkauf - nicht kraft Mehrheitsbeschluss hätte erreichen können“
BGH, Urteil vom 28. September 2005, IV ZR 82/04, Rn. 9 · Quelle öffnen
Stand 06.11.2026

Ausnahmsweise muss ein Miterbe dabei mitwirken, wenn das zu einer ordentlichen Verwaltung gehört und besondere Umstände es erforderlich machen. Das klärt im Streit eine Anwältin oder ein Anwalt.

Beleg: Verkauf: BGH
Das heißt: Der Vertrag über ein Grundstück muss zum Notar. Mitmachen muss ein Miterbe nur in Ausnahmefällen.
Der Bundesgerichtshof verlangt besondere Umstände. In dem Fall, über den er geurteilt hat, war das Haus eines von mehreren Grundstücken. Über die Pflicht musste das Gericht der Instanz davor (Berufungsgericht) noch entscheiden. „Ausnahmefall“ ist unsere Zusammenfassung, nicht das Wort des Gerichts.
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Dazu zählen grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur muss neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen.“
BGH, Urteil vom 28. September 2005, IV ZR 82/04, Rn. 12 (zu § 2038 BGB) · Quelle öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Holen Sie die Zustimmung aller ein. Geht es um ein Haus: Haus geerbt

Fordern darf jeder, aber nur für alle

Das Konto ist so ein Fall. Geld, das dem Verstorbenen zusteht, können Sie allein einfordern. Zahlen muss die Bank oder der Schuldner aber an alle Erben zusammen. Eine Mehrheit ändert daran in der Regel nichts.

Beleg: §§ 2039, 2040 BGB
Das heißt: Geld, das dem Verstorbenen zustand, kann der Schuldner nur an alle Erben zahlen, und jeder Erbe kann nur Zahlung an alle verlangen. Über das Erbe verfügen können die Erben nur zusammen.
Das Gesetz nennt das Bankkonto nicht. Dass ein Guthaben so ein Anspruch ist, ist unsere Einordnung. „In der Regel“ ist unsere Vorsicht, das Gesetz nennt an dieser Stelle keine Ausnahme. Was Ihre Bank im Einzelnen verlangt, beurteilt diese Karte nicht.
„Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.“
§ 2039 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“
§ 2040 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Sie können schreiben, dass die Zahlung auf ein Konto aller Erben gehen soll. Konto und Geld

Sie allein, beim Notar

Ihren Anteil am ganzen Erbe können Sie verkaufen, ohne dass die anderen zustimmen müssen. Verkaufen Sie an Außenstehende, dürfen die anderen binnen zwei Monaten einsteigen.

Beleg: §§ 2033, 2034 BGB
Das heißt: Jeder Erbe kann seinen Anteil am Erbe beim Notar verkaufen, nicht aber einen Anteil am Haus. Bei einem Verkauf an Außenstehende können die anderen binnen zwei Monaten zu denselben Bedingungen einsteigen.
Wann die zwei Monate beginnen, steht nicht in § 2034 BGB. Dass die allgemeine Regel zum Vorkauf (§ 464 BGB) auch hier gilt, ist unsere Einordnung.
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
§ 2033 BGB · Gesetz öffnen
„Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.“
§ 2034 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.“
§ 464 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 2371 BGB. Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: Die Wege, wenn Sie raus wollen

Verlangen darf es jeder

Jeder Erbe kann verlangen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird, wenn nicht etwa ein Testament das wirksam ausschließt. Wie genau geteilt wird, klären die Erben am besten untereinander. Gelingt das nicht, bleiben die Wege bei Streit.

Beleg: §§ 2042, 2044 BGB
Das heißt: Jeder Erbe kann verlangen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird. Ein Testament kann das ausschließen, meist höchstens für 30 Jahre.
„Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“
§ 2042 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen“
§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind.“
§ 2044 Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Nächster Schritt: So gehen Sie vor

Dieser Wegweiser kennt nur typische Lagen. Passt Ihre Lage nicht genau, gilt das Ergebnis nicht. Ob etwas in Ihrem Fall zur ordentlichen Verwaltung gehört, beurteilt er nicht.

Hat ein Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gelten diese Antworten oft nicht, denn dann verfügt er über das Erbe.

Beleg: §§ 2205, 2211 BGB
Das heißt: Hat ein Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe verwaltet, verfügt er und nicht die Erben.
„Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.“
§ 2205 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.“
§ 2211 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Wenn es nicht vorangeht

Wer hier liest, hat oft schon viel versucht. Die Wege stehen in der Reihenfolge, in der sie härter werden.

Erst prüfen, ob Ihre Stimmen reichen

Bei einer Mediation führt eine neutrale Person das Gespräch. Sie entscheidet nichts, die Lösung finden Sie selbst.

Beleg: § 1 MediationsG
Das heißt: Der Mediator ist neutral und entscheidet nichts. Die Lösung finden die Beteiligten selbst.
„Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“
§ 1 Abs. 2 Mediationsgesetz · Gesetz öffnen
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Jeder Miterbe kann beantragen, dass ein Notar die Auflösung vermittelt, wenn kein Testamentsvollstrecker dafür zuständig ist. Wenn dabei Streit aufkommt, hält der Notar das Verfahren an. Dieser Weg passt also eher, wenn Ordnung fehlt, als bei offenem Streit.

Beleg: §§ 363, 370 FamFG
Das heißt: Auf Antrag eines Miterben vermittelt der Notar. Tritt Streit auf, hält er das Verfahren an, bis der Streit erledigt ist.
Dass dieser Weg eher bei fehlender Ordnung passt, ist unsere Einschätzung aus § 370 FamFG.
„Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.“
§ 363 Abs. 1 FamFG · Gesetz öffnen
„Antragsberechtigt ist jeder Miterbe“
§ 363 Abs. 2 FamFG · Gesetz öffnen
„Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen.“
§ 370 Satz 1 FamFG · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Ohne die anderen geht der Verkauf Ihres Erbteils, unter Ich will nur raus.

Beleg: §§ 2033, 2034 BGB (unten)

Wenn der Streit bleibt, kann eine Anwältin klären, ob eine Klage in Frage kommt. Sie geht auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, und ein Fachanwalt nennt ihren Erfolg in der Praxis selten. Fragen Sie also früh nach den Aussichten. Das erste Gespräch ist im Preis begrenzt, siehe unten.

Beleg: Fachanwalt, kein Gesetz
Das heißt: Die Klage geht auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan. Ein Fachanwalt für Erbrecht nennt den Erfolg in der Praxis selten.
Das ist die Darstellung einer Kanzlei und ihre Einschätzung, keine Zahl und kein Gesetz. Das Gesetz selbst nennt diese Klage nicht.
„Eine solche sog. Erbteilungsklage bzw. Erbauseinandersetzungsklage ist eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan“
Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn: Erbauseinandersetzung · Quelle öffnen
„In der Praxis sind Erbteilungsklagen nur in den seltensten Fällen erfolgreich“
Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn: Erbauseinandersetzung · Quelle öffnen
Stand 06.11.2026

Wenn ein Haus zum Erbe gehört, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen, wenn nicht etwa ein Testament das wirksam ausschließt. Das ist der härteste Weg. Das Amtsgericht versteigert das Haus, die Erben teilen das Geld.

Beleg: § 753 BGB
Das heißt: Jeder Erbe kann die Auflösung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Ein Haus wird dann versteigert und der Erlös geteilt. Zuständig ist das Amtsgericht. Das gilt auch für Erben (§ 2042 Abs. 2 BGB). Ein Testament kann die Teilung ausschließen.
„Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.“
§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.“
§ 1 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz · Gesetz öffnen
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen“
§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 2042 BGB · § 180 ZVG. Stand 06.11.2026

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht von selbst, sobald mehrere Menschen erben, also auch Geschwister. Unterschreiben müssen Sie dafür nichts.

Beleg: § 2032 BGB
Das heißt: Erben mehrere, gehört ihnen das Erbe gemeinsam.
Dass nichts zu unterschreiben ist, schließen wir daraus, dass das Gesetz die Gemeinschaft allein an den Erbfall knüpft. Ausdrücklich steht das dort nicht.
„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.“
§ 2032 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Keinem gehört ein bestimmtes Stück, weder „sein“ Zimmer noch die Hälfte vom Konto. Jeder hat einen Anteil am Ganzen.

Beleg: § 2033 BGB
Das heißt: Jeder Erbe hat einen Anteil am ganzen Erbe. Über einen Anteil an einzelnen Dingen daraus kann er nicht verfügen.
Dass keinem ein bestimmtes Stück gehört, ist unsere Einordnung aus §§ 2032 und 2033 BGB.
„Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
§ 2033 BGB · Gesetz öffnen
„Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.“
§ 2032 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Wie groß Ihr Anteil ist, ergibt sich aus Testament oder Gesetz. Der Nachteil der Gemeinschaft liegt auf der Hand: Keiner kann allein über das Ganze bestimmen.

Beleg: §§ 1924, 1937, 2038 BGB
Das heißt: Wer wie viel erbt, ergibt sich aus dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge. Verwalten können die Erben das Erbe nur gemeinsam.
„Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.“
§ 1937 BGB · Gesetz öffnen
„Kinder erben zu gleichen Teilen.“
§ 1924 Abs. 4 BGB · Gesetz öffnen
„Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.“
§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Wer haftet für die Schulden?

Kostet mich das Erbe am Ende mein eigenes Geld? Bis zur Teilung in der Regel nicht. Zwar haften alle gemeinsam, und ein Gläubiger kann sich an jeden von Ihnen halten. Aber bis dahin dürfen Sie verweigern, aus Ihrem eigenen Vermögen zu zahlen.

Beleg: §§ 2058, 2059 BGB
Das heißt: Die Erben haften gemeinsam. Bis zur Teilung kann jeder verweigern, aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen, die Gläubiger können sich aber an das ungeteilte Erbe halten.
Wer unbeschränkt haftet, kann das für seinen Teil der Schuld nicht verweigern (§ 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB).
„Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.“
§ 2058 BGB · Gesetz öffnen
„so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern“
§ 421 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern.“
§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Darum kommen die Schulden vor der Teilung dran. Dafür wird notfalls etwas verkauft. Wenn eine Schuld streitig ist, bleibt der Betrag zurück.

Beleg: §§ 2046, 2047 BGB
Das heißt: Zuerst werden die Schulden bezahlt, dafür wird nötigenfalls etwas verkauft. Ist eine Schuld streitig, bleibt der Betrag zurück. Erst der Rest wird nach Erbteilen geteilt.
„Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.“
§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.“
§ 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
„Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.“
§ 2046 Abs. 3 BGB · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 2047 BGB. Stand 06.11.2026

Wenn Sie fürchten, dass die Schulden das Erbe übersteigen, und die Frist noch läuft, hilft Erbe ausschlagen weiter.

Erbengemeinschaft auflösen: so gehen Sie vor

Bis wann Sie fertig sein müssen, sagt das Gesetz nicht. Jeder Erbe kann die Auflösung jederzeit verlangen, wenn nicht etwa ein Testament das wirksam ausschließt.

Beleg: § 2042 BGB
Das heißt: Jeder Erbe kann die Auflösung jederzeit verlangen. Das heißt auch: Eine Frist, bis wann sie erledigt sein muss, steht dort nicht.
Dass es keine Frist gibt, schließen wir aus dem Wortlaut. Andere Fristen, etwa für die Erbschaftsteuer, laufen davon unabhängig.
„Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“
§ 2042 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
„Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen“
§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026
  1. Liste machen. Was ist da, was ist offen? Die Liste unten hilft beim Anfangen.
  2. Schulden bezahlen. Erst was übrig bleibt, wird geteilt.
    Beleg: §§ 2046, 2047 BGB
    Das heißt: Zuerst werden die Schulden bezahlt, dafür wird nötigenfalls etwas verkauft. Ist eine Schuld streitig, bleibt der Betrag zurück. Erst der Rest wird nach Erbteilen geteilt.
    „Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.“
    § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
    „Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.“
    § 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB · Gesetz öffnen
    „Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.“
    § 2046 Abs. 3 BGB · Gesetz öffnen
    Weitere Quellen: § 2047 BGB. Stand 06.11.2026
  3. Rechnung machen. Der Rest geht nach Erbteilen. Was Kinder zu Lebzeiten bekommen haben, und Vorgaben im Testament können das ändern.
    Beleg: Teilung: § 2047 BGB
    Das heißt: Erst werden die Schulden bezahlt, dann wird nach Erbteilen geteilt. Was Kinder als gesetzliche Erben als Ausstattung bekommen haben, müssen sie untereinander ausgleichen, wenn der Verstorbene nichts anderes angeordnet hat. Das gilt auch für übermäßige Zuschüsse und Ausbildungskosten (§ 2050 Abs. 2 BGB). Andere Zuwendungen nur, wenn der Verstorbene das bei der Zuwendung angeordnet hat. Im Testament kann stehen, wie geteilt werden soll.
    „Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.“
    § 2047 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
    „Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.“
    § 2050 Abs. 1 BGB · Gesetz öffnen
    „Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.“
    § 2050 Abs. 3 BGB · Gesetz öffnen
    Weitere Quellen: § 2048 BGB. Stand 06.11.2026
  4. Pflege bedenken. Wenn ein Kind die Verstorbene oder den Verstorbenen längere Zeit gepflegt hat, kann das die Teilung unter den Kindern ändern.
    Beleg: § 2057a BGB
    Das heißt: Kinder, die den Verstorbenen längere Zeit gepflegt haben, können einen Ausgleich verlangen, wenn sie gesetzliche Erben sind. Legt das Testament die Erbteile im selben Verhältnis fest wie das Gesetz, gilt das im Zweifel genauso.
    „kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.“
    § 2057a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB · Gesetz öffnen
    „oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen“
    § 2052 BGB · Gesetz öffnen
    „Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist“
    § 2057a Abs. 2 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
    Stand 06.11.2026
  5. Festhalten. Schreiben Sie auf, wer was bekommt, und unterschreiben Sie alle. Wenn dabei ein Grundstück übergeht, auch mit Haus, muss der Vertrag zum Notar. Sonst nennen die Regeln zur Teilung des Erbes keine Form, für einzelne Dinge kann eine eigene gelten.
    Beleg: Form: § 311b BGB
    Das heißt: Der Vertrag, der ein Grundstück überträgt, muss zum Notar. Der Vertrag, mit dem ein Miterbe über seinen Erbteil verfügt, auch (§ 2033 BGB).
    Dass die Regeln zur Teilung des Erbes im BGB sonst keine Form nennen, ist unser Schluss aus ihrem Wortlaut. Für einzelne Dinge kann eine eigene Form gelten.
    „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“
    § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
    „Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.“
    § 2033 BGB · Gesetz öffnen
    Stand 06.11.2026

Eine allgemeine Liste für den Anfang. Sie ersetzt kein amtliches Verzeichnis, das ein Gericht oder Finanzamt von Ihnen verlangt.

Liste zum Abschreiben: Was zum Erbe gehört

Konten und Depots: [Bank, Stand am Todestag]

Haus, Wohnung, Grundstück: [Adresse, geschätzter Wert]

Auto, Schmuck, Hausrat: [was, geschätzter Wert]

Versicherungen, Forderungen: [wer, Betrag]

Schulden, offene Rechnungen, Bestattung: [wer, Betrag]

Einigen Sie sich nicht anders, gilt: Was sich gleich aufteilen lässt, etwa Geld, wird aufgeteilt. Was sich nicht teilen lässt, wird verkauft, ein Haus notfalls versteigert. Für das Haus gilt ein eigener Weg: Haus geerbt.

Beleg: §§ 752, 753 BGB
Das heißt: Was sich ohne Verlust gleich aufteilen lässt, wird aufgeteilt. Lässt es sich nicht teilen, wird es verkauft, ein Haus versteigert. Das gilt auch für Erben (§ 2042 Abs. 2 BGB), soweit sie nichts anderes vereinbaren oder das Testament nichts anderes anordnet.
„Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.“
§ 752 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.“
§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB · Gesetz öffnen
„Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.“
§ 2042 Abs. 2 BGB · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Dem Finanzamt melden

Das Finanzamt will wissen, dass Sie geerbt haben. Sie müssen es schriftlich binnen drei Monaten melden, nachdem Sie davon erfahren haben. Das kann entfallen, wenn ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar das Testament eröffnet hat und daraus klar hervorgeht, wie Sie zum Verstorbenen stehen. Gehört ein Haus zum Erbe, gilt das nicht.

Beleg: § 30 ErbStG
Das heißt: Das Erbe müssen Sie binnen drei Monaten schriftlich melden. Die Ausnahme für ein eröffnetes Testament gilt nicht, wenn Grundbesitz dazugehört.
„binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen“
§ 30 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz · Gesetz öffnen
„Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.“
§ 30 Abs. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Auch die Auflösung kann Steuerfolgen haben, die eine Steuerberatung vor dem Notartermin klären kann.

Wer hilft weiter?

Für ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt beträgt die Gebühr für Verbraucher höchstens 190 Euro, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dazu kommen Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen. Fragen Sie vorher nach dem Preis.

Beleg: § 34 RVG
Das heißt: Für Verbraucher ist die Gebühr für das erste Beratungsgespräch ohne Vereinbarung auf 190 Euro begrenzt. Die Umsatzsteuer kommt dazu, Auslagen können dazukommen (Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses).
„Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.“
§ 34 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Gesetz öffnen
„Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.“
§ 34 Abs. 1 Satz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Gesetz öffnen
„Umsatzsteuer auf die Vergütung“
Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG, Nr. 7008 · Gesetz öffnen
Stand 06.11.2026

Bei wenig Einkommen und Vermögen kann das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligen, Sie zahlen dann in der Regel 15 Euro. In Hamburg und Bremen gibt es statt dessen eine öffentliche Rechtsberatung.

Beleg: Beratungshilfe
Das heißt: Über die Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in Bremen und Hamburg gilt die öffentliche Rechtsberatung.
„Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Ersparnisse oder Vermögen.“
Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Beratungshilfe · Quelle öffnen
„Die Beratung kostet 15 €.“
Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Beratungshilfe · Quelle öffnen
„In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz“
§ 12 Abs. 1 Beratungshilfegesetz · Gesetz öffnen
Weitere Quellen: § 4 Beratungshilfegesetz. Stand 06.11.2026

Beim ersten Gespräch helfen Testament oder Erbschein, Ihre Liste, wer welchen Anteil hat, und was schon geschrieben wurde.

Diese Seite beurteilt Ihren eigenen Fall nicht und sagt darum nicht, wer im Streit recht hat (warum).

Wie sicher ist das?

Stand und Quellen

Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.

Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.

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