Wer bei welcher Frage hilft
Die Fragen sind Beispiele. Trifft keine genau zu, nehmen Sie die nächstliegende und fragen Sie dort zuerst, ob Sie richtig sind.
| Ihre Frage | Wer hilft | Was es kostet |
|---|---|---|
| Ich will ausschlagen, weil Schulden drohen. Oder die Bank will einen Erbschein. Wie geht das? | Gericht zum AusschlagenGericht für den ErbscheinNotarsuche | Ausschlagung bei Gericht ab 30 Euro, je nach Wert. Erbschein: Kosten |
| Soll ich ausschlagen? Das Konto ist gesperrt: Reicht mein Testament? Was gehört in unser Testament? | NotarsucheAnwaltssuche | Notariat: Gebühr nach dem Wert, vorher erfragen. Kanzlei: erstes Gespräch für Verbraucher höchstens 190 Euro plus Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist |
| Streit mit dem Bruder ums Haus, Pflichtteil, ein Testament anfechten | Anwaltssuche Von diesen Stellen vertreten nur Anwältinnen und Anwälte Ihre Seite. | Erstes Gespräch für Verbraucher höchstens 190 Euro plus Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist |
| Sie brauchen anwaltlichen Rat, aber das Geld reicht nicht | Beratungshilfe beim Amtsgericht Ihres Wohnorts | 15 Euro, die Kanzlei kann sie erlassen |
Nachlassgericht: Form und Verfahren
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es nimmt Erklärungen und Anträge auf. Beraten darf es nicht.
- Ausschlagen beim Gericht: Die Erklärung nimmt das Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person auf oder das, zu dem Ihr Wohnort gehört (§ 344 FamFG).
- Ausschlagen über ein Notariat: Es beglaubigt Ihre Unterschrift (§ 1945 BGB). Die Erklärung muss vor Fristende beim Nachlassgericht ankommen, die Beglaubigung allein reicht nicht. Sagen Sie dem Notariat, welches Datum Sie errechnet haben.
- Erbschein: Sie beantragen ihn beim Nachlassgericht oder über ein Notariat.
- Andere Anträge: An vielen Gerichten gibt es eine Rechtsantragstelle. Sie nimmt Anträge auf und informiert darüber, welche rechtlichen Schritte es gibt (Beispiel Amtsgericht Ludwigsburg). Fragen Sie vorher nach einem Termin.
Kein schneller Termin?
Dann können Sie zu einem Notariat gehen.
Was das Gericht nicht sagen darf
Die Justiz-Services sagen es so: „Notare und Notarinnen dürfen Sie rechtlich beraten. Das Gericht darf das nicht.“ Ob sich die Ausschlagung für Sie lohnt, sagt Ihnen dort also niemand, wohl aber, was Sie zum Termin mitbringen. Für die Frage selbst sind Notariat oder Kanzlei da, bei wenig Geld die Kanzlei mit Beratungshilfe.
Gericht zum Ausschlagen finden
Notariat: Beratung für alle Beteiligten
Sie haben ein Testament und wissen nicht, ob es reicht? Das können Sie im Notariat fragen. Notarinnen und Notare dürfen rechtlich beraten und entwerfen Urkunden (§ 24 Bundesnotarordnung).
Für ein Testament, das zum Haus oder zur Familie passen soll, berät das Notariat und nimmt es auf. Auch wenn sich alle einig sind, kann das der passende Weg sein.
Ein Notar steht zwischen den Beteiligten. Er darf „nicht eine Partei“ vertreten (§ 14 Bundesnotarordnung). Stehen Sie im Streit mit Miterben, wird er nicht für Sie streiten.
Kosten: Eine Beratung ohne Urkunde hat eine eigene Gebühr im Gesetz, die vom Wert der Sache abhängt. Folgt bald eine Urkunde dazu, wird sie angerechnet (Kostenverzeichnis).
Beratungshilfe gilt beim Notariat nicht. Stünde Ihnen Prozesskostenhilfe zu, muss das Notariat eine Urkunde vorläufig gebührenfrei oder gegen Monatsraten aufnehmen (§ 17 Abs. 2 Bundesnotarordnung).
Notarsuche (Bundesnotarkammer)
Anwältin oder Anwalt: Ihre Seite im Streit
Ein Streit mit Geschwistern um das Haus kostet Kraft. Hier oder wenn Sie einen Pflichtteil fordern, vertritt eine Anwältin oder ein Anwalt nur Ihre Seite (§ 3 und § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dort erfahren Sie auch, wie Ihre Aussichten stehen.
„Fachanwalt für Erbrecht“ dürfen sich nur Anwälte nennen, die besondere Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen haben. Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer (§ 43c Bundesrechtsanwaltsordnung).
Kosten: Ein erstes Beratungsgespräch kostet Sie als Verbraucher höchstens 190 Euro plus Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 34 RVG). Dazu können Auslagen kommen.
Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus, sind es für Verbraucher ohne Vereinbarung insgesamt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer.
Vertritt die Kanzlei Sie, etwa gegenüber den Miterben, oder haben Sie eine Vergütung vereinbart, gilt diese Grenze nicht. Fragen Sie am Telefon, was das Gespräch kostet.
Anwaltssuche der Rechtsanwaltskammern
Beratungshilfe: wenn das Geld knapp ist
Wer wenig verdient und wenig gespart hat, muss auf den Rat nicht verzichten. Mit Beratungshilfe zahlt der Staat die Beratung, Sie selbst zahlen der Kanzlei 15 Euro (Nr. 2500 RVG-Verzeichnis). Die Kanzlei kann sie erlassen.
- Gilt für: alle rechtlichen Angelegenheiten, also auch das Erbrecht (§ 2 BerHG).
- Zahlt nicht: die Gebühren beim Nachlassgericht oder Notariat. Die Ausschlagung bei Gericht kostet ab 30 Euro.
- Vor Gericht: Für ein Verfahren dort gibt es stattdessen Prozesskostenhilfe, die Sie beantragen können. Das Gericht prüft dabei auch, ob die Sache Aussicht auf Erfolg hat.
Bekomme ich Beratungshilfe?
Das entscheidet das Amtsgericht Ihres Wohnorts. Ob es für Sie passt, zeigt vorab der Check der Justiz-Services. Drei Dinge zählen, das erste ist Ihr Geld:
- Ihnen müsste Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zustehen (§ 1 BerHG). Auch ein Erbe kann dabei als Vermögen zählen (§ 115 ZPO). Wie es bei Ihnen zählt, entscheidet das Gericht.
- Es gibt keine andere zumutbare Hilfe. Eine Rechtsschutzversicherung, die das Problem abdeckt, geht vor.
- Die Sache erscheint nicht mutwillig, jemand mit eigenem Geld würde sich also ebenfalls beraten lassen.
Wie läuft es, und was bringe ich mit?
Mitbringen: Belege über Einkünfte, Ersparnisse und Ausgaben, Unterlagen zu Ihrem Fall und den Ausweis. Vor Ort bekommen Sie den Schein manchmal sofort. Anwälte müssen Beratungshilfe übernehmen, außer es gibt im Einzelfall einen wichtigen Grund.
Es eilt: was dann?
Sie können direkt zu einer Kanzlei gehen und den Antrag danach beim Amtsgericht stellen, spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 BerHG). Bringen Sie die Belege mit, die Kanzlei kann sie vorher verlangen.
Sagt das Gericht nein, kann die Kanzlei die normale Vergütung verlangen, wenn sie Sie bei der Übernahme darauf hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 BerHG). Sie können das dort gleich ansprechen.
Hamburg, Bremen, Berlin
In Hamburg und Bremen gibt es statt der Beratungshilfe eine öffentliche Rechtsberatung, in Berlin können Sie zwischen beidem wählen (§ 12 BerHG). Die Gebühr kann dort anders sein.
Beratungshilfe: Vorab-Check und Antrag
Was Sie zum Termin mitnehmen können
Ein Termin kostet weniger Zeit, wenn die Unterlagen auf dem Tisch liegen. Den Ausweis brauchen Sie, wenn Sie etwas erklären oder beantragen. Vom Rest reicht als Anfang, was Sie haben.
- Personalausweis oder Reisepass, wenn Sie etwas erklären oder beantragen
- Ihre Frage in einem Satz, aufgeschrieben
- Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden, als Kopie
- Schreiben vom Gericht und anderen Stellen, mit dem Tag, an dem sie kamen
- Bei einem Haus: Grundbuchauszug, soweit Sie ihn haben
Was diese Website leistet und warum nicht mehr
Wir kennen Ihre Unterlagen nicht, und ein falscher Rat zu einer Frist kann Geld kosten. Darum erklären wir, was im Gesetz steht, für alle gleich. Der Fristen-Rechner zählt von dem Tag, den Sie eingeben. Ob Ihre Frist an diesem Tag begonnen hat, prüft er nicht.
Der Gebühren-Rechner rechnet mit Ihren Zahlen. Der Wegweiser kennt nur typische Lagen, und die Muster sind für typische Lagen geschrieben. Passt Ihre Lage nicht genau, gilt das Ergebnis nicht.
Warum wir Einzelfälle nicht beantworten
Wir dürfen es nicht. Wer den Fall eines anderen rechtlich prüft, erbringt eine Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG). Außerhalb des Gerichts darf man sie selbständig nur anbieten, wenn ein Gesetz das erlaubt (§ 3 RDG).
Darum gibt es hier kein Frage-Feld, und auf eine Mail zu Ihrem Fall antworten wir nicht inhaltlich. Wer Ihnen antworten kann, steht oben in der Tabelle.
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Stand und Quellen
Stand: 6. November 2026. Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG.
Alle 35 Quellen anzeigen
- § 1944 BGB
- § 1945 BGB
- § 130 BGB
- § 343 FamFG
- § 344 FamFG
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Erbe ausschlagen
- Amtsgericht Baden-Baden: Nachlasssachen
- Amtsgericht Ludwigsburg: Rechtsantragstelle
- Justiz-Services: Gericht für die Erbausschlagung finden
- Justiz-Services: Nachlassgericht ermitteln
- § 24 Bundesnotarordnung
- § 14 Bundesnotarordnung
- § 17 Bundesnotarordnung
- Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GNotKG
- Bundesnotarkammer: Notarsuche auf notar.de
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung
- Bundesrechtsanwaltskammer: Anwaltssuche
- § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG
- § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- § 1 Beratungshilfegesetz
- § 2 Beratungshilfegesetz
- § 3 Beratungshilfegesetz
- § 4 Beratungshilfegesetz
- § 6 Beratungshilfegesetz
- § 12 Beratungshilfegesetz
- § 8a Beratungshilfegesetz
- § 115 Zivilprozessordnung
- § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung
- § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung
- § 49a Bundesrechtsanwaltsordnung
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Beratungshilfe
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Prozesskostenhilfe
- § 2 RDG
- § 3 RDG