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Erbe-Ratgeber

Erbe ausschlagen: Frist, Form und was es kostet

Sie fürchten Schulden, oder Sie wollen nicht erben? Dann zählt jetzt ein Datum.

Nils Kummer

Nils Kummer, Volkswirt · Klickhütte UG Stand 6. November 2026 · mit KI erstellt · so arbeiten wir

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Das ist nicht automatisch der Todestag. Wer durch ein Testament erbt, zählt frühestens ab der Bekanntgabe durch das Gericht. Erfahren Sie es erst durch einen Brief vom Gericht, kann das der Tag sein, an dem Sie ihn lesen. Wussten Sie es vorher, zählt der frühere Tag. Sind Sie unsicher, nehmen Sie den frühesten möglichen Tag.

Tragen Sie den Tag ein, dann zählt der Rechner die Frist.

Der Rechner zählt von dem Tag, den Sie eingegeben haben. Ob Ihre Frist an diesem Tag begonnen hat, prüft er nicht. Sind Sie unsicher, rechnen Sie mit dem frühesten möglichen Tag.

Haben Sie Kinder? Für sie läuft eine eigene Frist.

Wenn Sie ausschlagen wollen: Gericht und Termin

Von Ihrem Tag an gezählt
  1. Tag 0 Ihr TagEr zählt nicht mit.
  2. Woche 3 Wenn Sie ausschlagen wollen: ÜberblickBis hier Post und Mahnungen sichten, soweit Sie drankommen, ohne etwas zu nutzen.
  3. Woche 4 Wenn Sie ausschlagen wollen: TerminGerichte vergeben Termine nicht immer sofort. Geht es dort nicht schnell, hilft der Notar.
  4. Woche 6 Letzter TagWer ausschlagen will: Die Erklärung muss dann beim Gericht sein. Absenden reicht nicht.

Was trifft auf Sie zu?

Öffnen Sie nur, was Sie betrifft.

Kein Kontakt, Schulden befürchtet

Ob Sie handeln müssen, und was die Erklärung verlangt

Es bestand jahrelang kein Kontakt, und jetzt ist da die Angst, für fremde Schulden geradezustehen. Kontakt zur Familie brauchen Sie für diesen Schritt nicht. Wenn Sie ausschlagen wollen, erklären Sie das beim Gericht oder beim Notar.

Muss man ausschlagen, auch wenn kein Kontakt bestand? Wenn man nicht erben will, ja. Ohne Ausschlagung gilt das Erbe nach Ablauf der Frist als angenommen, ganz gleich, wie die Beziehung war.

Die Erklärung verlangt keine Angabe zu den Schulden. Einen Grund nennt § 1945 BGB nicht, und die Justiz-Services schreiben: „Sie haben immer das Recht, ein Erbe auszuschlagen.“

Das hat einen Preis. Wer ohne Überblick ausschlägt, kommt später in der Regel nicht zurück, auch wenn sich Vermögen zeigt. Denn die Ausschlagung gilt für das ganze Erbe (§ 1950 BGB).

Haben Sie geerbt und merken später, dass es nicht reicht, begrenzen Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz die Haftung auf das Geerbte (§ 1975 BGB). Das ist ein eigener, schwererer Weg, und wer ihn braucht, lässt sich beraten.

Das Wichtigste ist das Datum. Rechnen Sie oben die Frist aus, dann weiter zu So gehen Sie vor.

Post vom Nachlassgericht

Warum gerade Sie, und ab wann die Frist läuft

Ein Brief vom Gericht, und vielleicht kennen Sie den Verstorbenen kaum. Häufig kann dahinterstecken: Jemand vor Ihnen hat ausgeschlagen, und das Erbe ist weitergewandert. Das Gericht soll Ihnen das dann mitteilen (§ 1953 Abs. 3 BGB). Aus dem Erbe kann vor der Annahme niemand etwas gegen Sie einklagen (§ 1958 BGB).

Für Sie läuft die Frist von dem Tag an, an dem Sie wissen, dass Sie Erbe sind und warum. Erfahren Sie es erst durch den Brief, kann das der Tag sein, an dem Sie ihn lesen, nicht das Datum darauf. Wussten Sie es vorher, zählt der frühere Tag.

Schreibt das Gericht etwas anderes, oder verstehen Sie den Brief nicht, rufen Sie dort an. Das Aktenzeichen steht im Schreiben. Zu Form und Verfahren gibt das Gericht Auskunft, rechtlich beraten darf es nicht.

Wo Sie stehen, zeigt Wer erbt dann? Ein Beispiel: Hat die Schwester des Verstorbenen ausgeschlagen, sind ihre Kinder dran, und gibt es keine, die übrigen Geschwister. Darum kann ein Brief auch Sie treffen, wenn Sie den Verstorbenen kaum kannten.

Brief aufheben und mitnehmen. Die Justiz-Services nennen ihn ausdrücklich für den Termin.

„Oder habe ich schlicht Pech?“

Frist vorbei, oder vom Erbe nichts gewusst

Der Rechner zeigt ein Datum in der Vergangenheit, und Sie erschrecken. Prüfen Sie zuerst, wann die Frist für Sie begonnen hat.

Das ist nicht automatisch der Todestag. Wer als Ehepartner oder Kind ohne Testament erbt, weiß es aber oft schon mit der Nachricht vom Tod. Wer erst Monate später vom Tod oder vom Erbe erfährt, bei dem beginnt sie erst dann (§ 1944 Abs. 2 BGB).

Ist die Frist wirklich vorbei, gilt das Erbe als angenommen.

Ganz zu ist die Tür dann noch nicht: Die versäumte Frist lässt sich anfechten, wenn ein Irrtum dahintersteht (§ 1956 BGB).

Dafür haben Sie wieder sechs Wochen, ab dem Tag, an dem Sie den Grund erkennen, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1954 BGB). Die Form ist dieselbe wie beim Ausschlagen.

Verlassen Sie sich nicht darauf. Ein Irrtum kann sein, dass jemand die Frist nicht kannte oder nicht wusste, was ihr Ablauf bewirkt (BGH, IV ZB 20/18). Der Irrtum muss aber der Grund für die Versäumung gewesen sein. Dass überraschend Schulden auftauchen, reicht nicht von selbst.

Zu einer angefochtenen Ausschlagung hat das OLG Düsseldorf entschieden: Der Irrtum muss die Zusammensetzung des Erbes betreffen, also was da ist und welche Schulden bestehen (3 Wx 13/20). Wer nur vermutet hat, kommt so nicht heraus. Das ist Einzelfall, und hier lohnt Beratung, weil die Zeit läuft.

Nächster Schritt: Tag notieren, an dem Sie vom Grund erfahren haben, und früh einen Notar oder eine Anwältin fragen. Wenig Geld? Beratungshilfe

Ich schlage aus und habe Kinder

Wer für die Kinder unterschreibt, und wann das Familiengericht dran ist

Schlagen Sie aus, trifft es als Nächstes oft Ihre Kinder. Das Gesetz behandelt Sie so, als hätten Sie den Erbfall nicht erlebt, und Ihre Kinder rücken nach. Für sie braucht es eine eigene Erklärung.

Wer unterschreibt? „Alle sorgeberechtigten Personen müssen das Erbe für die Kinder ausschlagen“, schreiben die Justiz-Services. Es reicht nicht, wenn ein Elternteil das tut. Die Kinder müssen nicht mitkommen. Volljährige Kinder schlagen selbst aus.

Braucht es das Familiengericht? Das hängt daran, wie das Erbe zum Kind kommt (§ 1643 Abs. 1 und 3 mit § 1851 Nr. 1 BGB):

  • Meist nicht, wenn das Kind nur erbt, weil Sie selbst ausgeschlagen haben, Sie das Kind vertreten und Sie nicht neben ihm Erbe waren.
  • Ja in den anderen Fällen, etwa wenn das Kind von Anfang an selbst Erbe war, wenn Sie neben ihm erben, zum Beispiel als überlebender Ehepartner, oder wenn ein Elternteil ohne Sorgerecht ausgeschlagen hat.

Und die Frist? Für Ihr Kind läuft eine eigene Frist. Sie beginnt, wenn auch der letzte sorgeberechtigte Elternteil weiß, dass das Kind erbt und warum (BGH, IV ZB 20/18). Sind Sie unsicher, rechnen Sie mit dem früheren Tag.

Braucht es die Genehmigung, genügt nach der Gesetzesbegründung der Antrag vor Fristende, weil die Frist dann angehalten ist (§ 1858 Abs. 3 mit § 1644 Abs. 3 BGB). Einige Merkblätter fordern noch die Genehmigung innerhalb der Frist. Erledigen Sie Erklärung und Antrag vor Fristende, sind Sie auf der sicheren Seite.

Für Betreute entscheidet das Betreuungsgericht (§ 1851 Nr. 1 BGB). Sind sich die Eltern nicht einig, klären das Familiengericht oder eine Beratung, das kann diese Seite nicht.

Am besten alles an einem Termin. Sagen Sie bei der Vereinbarung, dass auch für Kinder ausgeschlagen wird, dann erfahren Sie, ob alle Sorgeberechtigten kommen müssen. Formular und Vordruck Ihres Landes

Beerdigung, Wohnung, Erinnerungsstücke

Was trotz Ausschlagung bleibt, und was Sie anfassen dürfen

Sie können die Schulden loswerden und trotzdem für die Beerdigung sorgen müssen. Die Kosten trägt zwar der Erbe (§ 1968 BGB), doch die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, knüpft das Landesrecht an die Angehörigen.

Sie kann deshalb trotz Ausschlagung bleiben. In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht das so entschieden (19 A 488/13). Bayern knüpft die Pflicht in § 15 der Bestattungsverordnung ebenfalls an die Angehörigen. Eine Entscheidung zur Ausschlagung haben wir dort nicht gelesen. Für die anderen Länder fragen Sie das Ordnungsamt.

Können Sie die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten, soweit sie Ihnen nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII). Stellen Sie den Antrag früh.

Wohnung und Schlüssel: Bis jemand das Erbe angenommen hat, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung, wenn es nötig ist (§ 1960 BGB). Was geht und was als Annahme zählt, steht unter Schon angenommen?

Noch unentschieden? Lassen Sie alles liegen, was einen Wert hat, bis Sie entschieden haben.

Bis wann kann man ein Erbe ausschlagen?

Sie haben in der Regel sechs Wochen Zeit, und die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie erben und warum (§ 1944 BGB). Der Todestag ist es nicht von selbst. Warten Sie aber nicht auf einen Brief, einen bekommt nicht jeder.

  • Durch ein Testament Berufene: Die Frist beginnt nicht vor der Bekanntgabe durch das Gericht.
  • 6 Monate gelten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Ein Tagesausflug genügt nicht (BGH, IV ZB 20/18).
  • Der letzte Tag ist knapp: Die Erklärung muss beim Gericht eingehen. Absenden reicht nicht (§ 130 BGB).
  • Verlängern kann die Frist niemand. Wer nichts tut, hat das Erbe angenommen (§ 1943 BGB).

So gehen Sie vor

Die Justiz-Services des Bundes führen durch den Ablauf und helfen, den Termin vorzubereiten. Kennen Sie den letzten Wohnort des Verstorbenen nicht, wenden Sie sich an das Amtsgericht Ihres Wohnorts.

Erbausschlagung vorbereitenGericht finden

  1. Gericht finden. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Das Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort nimmt die Erklärung ebenfalls entgegen und schickt sie weiter (§ 344 Abs. 7 FamFG).
  2. Termin vereinbaren. Meist telefonisch oder online. Bekommen Sie keinen schnellen Termin, gehen Sie zum Notar.
  3. Vorbereiten. Mit Erbausschlagung vorbereiten beantworten Sie Fragen und erhalten ein Dokument für das Gericht. Das dauert laut Dienst etwa zehn Minuten.
  4. Hingehen. Im Termin wird die Erklärung aufgeschrieben, Sie unterschreiben.

Was Sie mitbringen

  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Das Schreiben vom Gericht, wenn Sie eines haben.
  • Das vorbereitete Dokument, ausgedruckt oder auf dem Handy. Eine Sterbeurkunde nennen die Justiz-Services nicht. Fragen Sie beim Termin nach, ob Ihr Gericht sie möchte.

Gericht oder Notar: Wie muss die Erklärung aussehen?

Ein Brief reicht nicht: Die Erklärung wird beim Nachlassgericht aufgenommen oder notariell beglaubigt (§ 1945 BGB). Ein Formular ändert daran nichts, es bereitet nur vor. Mehr dazu auf Erbausschlagung: Formular.

  • Beim Gericht schreibt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die Erklärung auf.
  • Beim Notar wird Ihre Unterschrift beglaubigt, und die Erklärung muss dann noch rechtzeitig beim Gericht ankommen. In manchen Ländern beglaubigen auch andere Stellen, in Baden-Württemberg etwa die Ratschreiber, in Hessen die Ortsgerichte.
  • Ohne selbst zu gehen: Eine Vertretung braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Sie muss bei der Erklärung liegen oder innerhalb der Frist nachkommen. Auch eine notarielle Bescheinigung kann die Vollmacht nachweisen (§ 1945 Abs. 3 BGB).

Die Erklärung gilt für das ganze Erbe und ohne Bedingung. „Nur die Schulden“ oder „nur, wenn meine Schwester annimmt“ geht nicht (§ 1947, § 1950 BGB).

Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Bei Gericht kostet die Ausschlagung mindestens 30 Euro, ab einem Wert von über 7.000 Euro mehr. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug der Schulden (§ 103 GNotKG). Beim Notar kommen Auslagen, Umsatzsteuer und die Gebühr fürs Urkundenarchiv dazu (Satzung).

Was die Ausschlagung kostet, je nach Wert des Erbes nach Abzug der Schulden

Nur Schulden oder kein Wert

Gericht30 €
Notar beglaubigt31,06 €
Notar mit Text47,34 €

Erbe 10.000 €

Gericht37,50 €
Notar beglaubigt31,06 €
Notar mit Text58,05 €

Erbe 50.000 €

Gericht82,50 €
Notar beglaubigt49,62 €
Notar mit Text122,31 €

Erbe 200.000 €

Gericht217,50 €
Notar beglaubigt102,46 €
Notar mit Text287,13 €

Bei „Notar beglaubigt“ sind 2,50 € Urkundenarchiv eingerechnet. Sie fallen nur an, wenn das Notariat eine Abschrift archiviert.

„Notar beglaubigt“ heißt: Sie bringen den fertigen Text mit und reichen ihn selbst beim Gericht ein. Schickt der Notar ihn in Ihrem Auftrag hin, kommen im kleinsten Fall statt 31,06 Euro dann 59,62 Euro zusammen.

Eine Gebühr für strukturierte Daten ist nicht eingerechnet. Zur Ausschlagung haben wir keine Entscheidung gefunden, beim Erbscheinsantrag haben Landgerichte sie teils angesetzt (LG Mönchengladbach, 13 OH 2/24). Fiele sie an, wären es im kleinsten Fall 81,04 Euro statt 59,62 Euro. Fragen Sie das Notariat vorher.

Die Beträge sind gerechnet, die Rechnung stellt das Gericht oder der Notar. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt.

Wer erbt dann, wenn ich ausschlage?

Das Erbe geht an den, der dran wäre, wenn es Sie zur Zeit des Todes nicht gegeben hätte (§ 1953 BGB). Steht ein Testament dazwischen, kann es anders laufen. Der Ehepartner erbt neben den Verwandten mit (§ 1931 BGB).

Ohne Testament: So wandert das Erbe weiter
  1. Ihre Kinder, dann deren KinderWer ausschlägt, gilt als nie Erbe gewesen. Seine Kinder rücken nach.
  2. Eltern des Verstorbenen, dann Geschwister, Nichten, NeffenErst wenn von den Kindern, Enkeln und weiteren Nachkommen des Verstorbenen niemand mehr erbt.
  3. Großeltern, dann Onkel, Tanten, CousinenSolange jemand aus einer Stufe davor da ist, kommt diese Stufe nicht dran.
  4. Dann entferntere VerwandteUrgroßeltern und ihre Nachkommen, und so weiter.
  5. Am Ende das LandBleibt niemand, erbt das Land des letzten Wohnsitzes, sonst der Bund.

Darum schlagen oft mehrere aus, einer nach dem anderen. Das Gericht soll die Nächsten benachrichtigen. Deren Frist beginnt, sobald sie Bescheid wissen.

Grundlage: § 1924, § 1925, § 1926, § 1928, § 1929, § 1930, § 1936 BGB.

Habe ich schon angenommen?

Sie waren in der Wohnung oder haben eine Rechnung bezahlt, und jetzt kommt die Sorge. Eine feste Liste, was als Annahme zählt, steht nicht im Gesetz, darum gibt es keine allgemeine Antwort. Es sagt nur: Nach der Annahme geht keine Ausschlagung mehr.

Die Justiz-Services schreiben allgemein: „Sobald Sie einen Teil des Erbes nutzen, gilt das Erbe insgesamt als angenommen.“ Ihr Beispiel: Geld des Verstorbenen auf das eigene Konto überweisen.

Solange Sie unentschieden sind, können Sie die Sorge klein halten: nichts verkaufen, kein Geld abheben, nichts Wertvolles mitnehmen. Geschäfte, die sich nicht ohne Nachteil verschieben ließen, behandelt § 1959 BGB eigens.

Ob eine bestimmte Handlung schon eine Annahme war, sagt keine allgemeine Seite. Das klärt ein Notar oder eine Anwältin.

Kann ich ausschlagen und den Pflichtteil verlangen?

In der Regel verliert den Pflichtteil, wer ausschlägt. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz.

Gehören Sie zu den Pflichtteilsberechtigten, also Kinder, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, und sind als Erbe beschränkt oder beschwert, etwa durch eine Testamentsvollstreckung, können Sie ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen. Die Frist beginnt dann erst, wenn Sie von der Beschränkung wissen (§ 2306 BGB).

Der überlebende Ehepartner im gesetzlichen Güterstand kann ausschlagen und neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil verlangen, außer er hat darauf durch Vertrag verzichtet (§ 1371 Abs. 3 BGB). Das ist eine Rechnung für den Einzelfall. Mehr auf Pflichtteil beim Berliner Testament.

Wer hilft weiter?

Das Nachlassgericht hilft bei Form, Termin und Verfahren. Rechtlich beraten darf es nicht. Das dürfen Notarinnen und Notare, auch Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht.

Wer nach dem Einzelfall fragt, ob er schon angenommen hat, ob er anfechten kann, was die Schulden wirklich ausmachen, ist dort richtig. Ob Sie ausschlagen sollten, sagt Ihnen diese Seite nicht.

Bei geringem Einkommen und wenig Ersparnissen kann das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligen. Dann zahlt der Staat die anwaltliche Beratung, Sie der Kanzlei höchstens 15 Euro.

Wie sicher ist das?

Stand und Quellen

Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.

Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.

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