Bis wann kann man ein Erbe ausschlagen?
Sie haben in der Regel sechs Wochen Zeit, und die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie erben und warum (§ 1944 BGB). Der Todestag ist es nicht von selbst. Warten Sie aber nicht auf einen Brief, einen bekommt nicht jeder.
- Durch ein Testament Berufene: Die Frist beginnt nicht vor der Bekanntgabe durch das Gericht.
- 6 Monate gelten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Ein Tagesausflug genügt nicht (BGH, IV ZB 20/18).
- Der letzte Tag ist knapp: Die Erklärung muss beim Gericht eingehen. Absenden reicht nicht (§ 130 BGB).
- Verlängern kann die Frist niemand. Wer nichts tut, hat das Erbe angenommen (§ 1943 BGB).
So gehen Sie vor
Die Justiz-Services des Bundes führen durch den Ablauf und helfen, den Termin vorzubereiten. Kennen Sie den letzten Wohnort des Verstorbenen nicht, wenden Sie sich an das Amtsgericht Ihres Wohnorts.
Erbausschlagung vorbereitenGericht finden
- Gericht finden. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Das Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort nimmt die Erklärung ebenfalls entgegen und schickt sie weiter (§ 344 Abs. 7 FamFG).
- Termin vereinbaren. Meist telefonisch oder online. Bekommen Sie keinen schnellen Termin, gehen Sie zum Notar.
- Vorbereiten. Mit Erbausschlagung vorbereiten beantworten Sie Fragen und erhalten ein Dokument für das Gericht. Das dauert laut Dienst etwa zehn Minuten.
- Hingehen. Im Termin wird die Erklärung aufgeschrieben, Sie unterschreiben.
Was Sie mitbringen
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- Das Schreiben vom Gericht, wenn Sie eines haben.
- Das vorbereitete Dokument, ausgedruckt oder auf dem Handy. Eine Sterbeurkunde nennen die Justiz-Services nicht. Fragen Sie beim Termin nach, ob Ihr Gericht sie möchte.
Gericht oder Notar: Wie muss die Erklärung aussehen?
Ein Brief reicht nicht: Die Erklärung wird beim Nachlassgericht aufgenommen oder notariell beglaubigt (§ 1945 BGB). Ein Formular ändert daran nichts, es bereitet nur vor. Mehr dazu auf Erbausschlagung: Formular.
- Beim Gericht schreibt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die Erklärung auf.
- Beim Notar wird Ihre Unterschrift beglaubigt, und die Erklärung muss dann noch rechtzeitig beim Gericht ankommen. In manchen Ländern beglaubigen auch andere Stellen, in Baden-Württemberg etwa die Ratschreiber, in Hessen die Ortsgerichte.
- Ohne selbst zu gehen: Eine Vertretung braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Sie muss bei der Erklärung liegen oder innerhalb der Frist nachkommen. Auch eine notarielle Bescheinigung kann die Vollmacht nachweisen (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Die Erklärung gilt für das ganze Erbe und ohne Bedingung. „Nur die Schulden“ oder „nur, wenn meine Schwester annimmt“ geht nicht (§ 1947, § 1950 BGB).
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Bei Gericht kostet die Ausschlagung mindestens 30 Euro, ab einem Wert von über 7.000 Euro mehr. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug der Schulden (§ 103 GNotKG). Beim Notar kommen Auslagen, Umsatzsteuer und die Gebühr fürs Urkundenarchiv dazu (Satzung).
Nur Schulden oder kein Wert
Erbe 10.000 €
Erbe 50.000 €
Erbe 200.000 €
Bei „Notar beglaubigt“ sind 2,50 € Urkundenarchiv eingerechnet. Sie fallen nur an, wenn das Notariat eine Abschrift archiviert.
„Notar beglaubigt“ heißt: Sie bringen den fertigen Text mit und reichen ihn selbst beim Gericht ein. Schickt der Notar ihn in Ihrem Auftrag hin, kommen im kleinsten Fall statt 31,06 Euro dann 59,62 Euro zusammen.
Eine Gebühr für strukturierte Daten ist nicht eingerechnet. Zur Ausschlagung haben wir keine Entscheidung gefunden, beim Erbscheinsantrag haben Landgerichte sie teils angesetzt (LG Mönchengladbach, 13 OH 2/24). Fiele sie an, wären es im kleinsten Fall 81,04 Euro statt 59,62 Euro. Fragen Sie das Notariat vorher.
Die Beträge sind gerechnet, die Rechnung stellt das Gericht oder der Notar. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt.
Wer erbt dann, wenn ich ausschlage?
Das Erbe geht an den, der dran wäre, wenn es Sie zur Zeit des Todes nicht gegeben hätte (§ 1953 BGB). Steht ein Testament dazwischen, kann es anders laufen. Der Ehepartner erbt neben den Verwandten mit (§ 1931 BGB).
- Ihre Kinder, dann deren KinderWer ausschlägt, gilt als nie Erbe gewesen. Seine Kinder rücken nach.
- Eltern des Verstorbenen, dann Geschwister, Nichten, NeffenErst wenn von den Kindern, Enkeln und weiteren Nachkommen des Verstorbenen niemand mehr erbt.
- Großeltern, dann Onkel, Tanten, CousinenSolange jemand aus einer Stufe davor da ist, kommt diese Stufe nicht dran.
- Dann entferntere VerwandteUrgroßeltern und ihre Nachkommen, und so weiter.
- Am Ende das LandBleibt niemand, erbt das Land des letzten Wohnsitzes, sonst der Bund.
Darum schlagen oft mehrere aus, einer nach dem anderen. Das Gericht soll die Nächsten benachrichtigen. Deren Frist beginnt, sobald sie Bescheid wissen.
Grundlage: § 1924, § 1925, § 1926, § 1928, § 1929, § 1930, § 1936 BGB.
Habe ich schon angenommen?
Sie waren in der Wohnung oder haben eine Rechnung bezahlt, und jetzt kommt die Sorge. Eine feste Liste, was als Annahme zählt, steht nicht im Gesetz, darum gibt es keine allgemeine Antwort. Es sagt nur: Nach der Annahme geht keine Ausschlagung mehr.
Die Justiz-Services schreiben allgemein: „Sobald Sie einen Teil des Erbes nutzen, gilt das Erbe insgesamt als angenommen.“ Ihr Beispiel: Geld des Verstorbenen auf das eigene Konto überweisen.
Solange Sie unentschieden sind, können Sie die Sorge klein halten: nichts verkaufen, kein Geld abheben, nichts Wertvolles mitnehmen. Geschäfte, die sich nicht ohne Nachteil verschieben ließen, behandelt § 1959 BGB eigens.
Ob eine bestimmte Handlung schon eine Annahme war, sagt keine allgemeine Seite. Das klärt ein Notar oder eine Anwältin.
Kann ich ausschlagen und den Pflichtteil verlangen?
In der Regel verliert den Pflichtteil, wer ausschlägt. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz.
Gehören Sie zu den Pflichtteilsberechtigten, also Kinder, Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, und sind als Erbe beschränkt oder beschwert, etwa durch eine Testamentsvollstreckung, können Sie ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen. Die Frist beginnt dann erst, wenn Sie von der Beschränkung wissen (§ 2306 BGB).
Der überlebende Ehepartner im gesetzlichen Güterstand kann ausschlagen und neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil verlangen, außer er hat darauf durch Vertrag verzichtet (§ 1371 Abs. 3 BGB). Das ist eine Rechnung für den Einzelfall. Mehr auf Pflichtteil beim Berliner Testament.
Wer hilft weiter?
Das Nachlassgericht hilft bei Form, Termin und Verfahren. Rechtlich beraten darf es nicht. Das dürfen Notarinnen und Notare, auch Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht.
Wer nach dem Einzelfall fragt, ob er schon angenommen hat, ob er anfechten kann, was die Schulden wirklich ausmachen, ist dort richtig. Ob Sie ausschlagen sollten, sagt Ihnen diese Seite nicht.
Bei geringem Einkommen und wenig Ersparnissen kann das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligen. Dann zahlt der Staat die anwaltliche Beratung, Sie der Kanzlei höchstens 15 Euro.
Wie sicher ist das?
Stand und Quellen
Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
Alle 65 Quellen anzeigen
- LG Mönchengladbach, Beschluss vom 28. November 2025, 13 OH 2/24
- Bundesnotarkammer: Gebührensatzung für das Elektronische Urkundenarchiv (UA-GebS)
- § 1944 BGB
- § 1945 BGB
- § 1943 BGB
- § 1953 BGB
- § 130 BGB
- § 187 BGB
- § 188 BGB
- § 193 BGB
- § 1950 BGB
- § 1947 BGB
- § 344 FamFG
- § 343 FamFG
- § 1643 BGB
- § 1851 BGB
- § 1629 BGB
- § 1644 BGB
- § 1858 BGB
- § 1924 BGB
- § 1925 BGB
- § 1926 BGB
- § 1928 BGB
- § 1929 BGB
- § 1930 BGB
- § 1931 BGB
- § 1936 BGB
- § 1959 BGB
- § 1371 BGB
- § 2303 BGB
- § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz
- § 1955 BGB
- BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019, IV ZB 20/18
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2024, 14 W 28/24 (Wx)
- Bundestag, Drucksache 16/6308, Begründung zu § 344 FamFG
- Bundestag, Drucksache 19/24445, Begründung zu § 1858 BGB
- Verwaltungsportal des Bundes, Eintrag Bremen: Erbausschlagung
- Amtsgericht Bad Schwalbach: Informationen zum Ausschlagungsverfahren
- § 1954 BGB
- § 1956 BGB
- § 1957 BGB
- § 119 BGB
- § 2306 BGB
- § 1967 BGB
- § 1968 BGB
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 2015, 19 A 488/13
- § 15 Bestattungsverordnung Bayern
- § 74 SGB XII
- § 1958 BGB
- § 1960 BGB
- § 1975 BGB
- § 1980 BGB
- § 1990 BGB
- § 2014 BGB
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2020, 3 Wx 13/20
- § 103 GNotKG
- Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GNotKG
- Gebührentabellen, Anlage 2 zum GNotKG
- § 68 BeurkG
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Erbe ausschlagen
- Justiz-Services: Erbausschlagung vorbereiten
- Justiz Bayern: Merkblatt zur Erbschaftsausschlagung
- Oberlandesgericht-Bezirk Pfalz: Merkblatt Ausschlagung der Erbschaft
- Bundesjustizministerium: Reformiertes Betreuungsrecht
- Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, 11./12. Juni 2026, Beschluss TOP I.4