Die Prüfliste: Was ein Testament braucht
Vielleicht haben Sie bei anderen gesehen, was Streit ums Erbe anrichtet, und wollen es selbst klar regeln. Ist ein handschriftliches Testament voll gültig? Ja. Das Gesetz kennt zwei Wege, beim Notar oder selbst von Hand, und stellt sie gleich (§ 2231 BGB).
Oben in der Liste stehen die Punkte, ohne die es nicht geht, unten die, die Streit ersparen.
- MussJedes Wort von Ihrer Hand. „Vom ersten bis zum letzten Buchstaben“, schreibt das Bundesjustizministerium.
- MussIhre Unterschrift, am Ende des Textes. Was darunter nachkommt, unterschreiben Sie noch einmal, sonst ist es ungültig (Justiz Bayern, Seite 16).
- MussKlar erkennbar, wer erbt. So verlangt es auch das Bundesjustizministerium (Seite 26).
- MussVolljährig und lesefähig. Mit 16 oder 17 geht es nur beim Notar, jünger gar nicht. Wer nicht lesen kann, geht ebenfalls zum Notar (§ 2247 BGB).
- MussSie verstehen, was im Testament steht und was es bewirkt (§ 2229 BGB).
- MussSie sind nicht gebunden. Wer mit dem Ehepartner ein gemeinsames Testament oder mit jemandem einen Erbvertrag gemacht hat, kann oft nicht mehr frei neu schreiben, auch nach dem Tod des anderen. Das klärt ein Notariat.
- SollVor- und Familienname in der Unterschrift. So gibt es keine Verwechslung.
- SollOrt und Datum. Fehlen sie, ist das Testament nicht von selbst ungültig. Doch bei zwei Testamenten weiß man dann oft nicht, welches das jüngere ist.
- SollVoller Name und Geburtsdatum jeder Person, die etwas bekommt.
Kann man ein Testament mit Kugelschreiber schreiben? Ja. Das Gesetz nennt weder Stift noch Papier. Weil sich Bleistift wegradieren lässt, raten wir zu Kugelschreiber oder Füller. Bei mehreren Blättern hilft eine Seitenzahl, unterschrieben wird am Schluss.
Bitte drucken Sie nicht diese Seite, sondern die Abschreib-Vorlage als PDF: erbe-ratgeber.de/vorlagen/testament-abschreibvorlage.pdf
So sieht ein Testament aus
Die Nummern zeigen, was jede Zeile leistet. Die eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.
1Mein Testament
2Ich, [Ihr Vorname und Familienname], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft in [Anschrift], widerrufe alle früheren Testamente.
3[Vorname und Familienname der Person], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], soll mich allein beerben.
4[Ort], den [Tag, Monat, Jahr]
5[Ihre Unterschrift mit Vor- und Familienname]
Dieses Blatt ist eine Vorlage zum Abschreiben. Selbst geschrieben gilt ein Testament nur, wenn Sie es vollständig von Hand schreiben und unterschreiben. Ein Ausdruck ist kein Testament.
- 1Die Überschrift zeigt, dass es ernst gemeint ist. Das Gesetz verlangt sie nicht.
- 2Wer Sie sind. Der Widerruf räumt ältere Testamente aus dem Weg (§ 2254 BGB).
- 3Wer erbt. Das ist der Kern (§ 1937 BGB).
- 4Wann und wo, auch das von Hand.
- 5Die Unterschrift steht ganz unten und schließt den Text ab.
Was hineingehört
Eine feste Liste, was unbedingt im Testament stehen muss, gibt es nicht. Es zählt, dass man Ihren Willen ohne Rätselraten versteht, und dafür genügen meist vier Punkte.
Wer Erbe wird, tritt ganz an Ihre Stelle und übernimmt damit auch Schulden. Sollen mehrere erben, legen Sie am besten feste Anteile fest.
Soll jemand nur etwas Bestimmtes bekommen, ist das ein Vermächtnis (§ 1939 BGB). Die Nichte wird dadurch nicht Erbin, sie darf die Uhr oder den Betrag aber von den Erben fordern. Das Wort „vermachen“ allein macht das noch nicht klar, denn wer nur einzelne Dinge bekommt, gilt im Zweifel nicht als Erbe, selbst wenn er so genannt wird (§ 2087 BGB).
Für den Fall, dass Ihre Erbin vor Ihnen stirbt oder ausschlägt, nennen Sie jemanden, der einspringt, einen Ersatzerben. Ohne ihn kann genau die gesetzliche Erbfolge greifen, die Sie vermeiden wollten. Für frühere Testamente genügt ein Satz, er steht im Muster.
Und wenn Sie gar nichts schreiben?
Ehepartner erben neben den Verwandten mit. Haben Sie weder Kinder oder Enkel noch Ehepartner, erben Ihre Eltern. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten Ihre Geschwister, ersatzweise deren Kinder. Gibt es keine, erbt der andere Elternteil allein.
Danach kommen Großeltern, Onkel, Tanten und deren Kinder (§ 1925, § 1926 BGB). Ist niemand da, erbt das Land. Freunde und Partner ohne Trauschein gehen leer aus.
Sie können auch alle anderen ausschließen. Kinder, Eltern, Ehe- und Lebenspartner können aber den Pflichtteil fordern, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld (§ 2303 BGB).
Was ein Testament kippt
Solche Fehler fallen oft erst auf, wenn niemand mehr nachbessern kann.
- Getippt oder gedruckt und unterschrieben. Ungültig, wie auch ein auf Band gesprochenes Testament (Bundesjustizministerium, Seite 21).
- Vordruck ausgefüllt. Was vorgedruckt ist, zählt nicht als von Hand geschrieben. Gerichte entscheiden das im Einzelfall, und dann lebt niemand mehr, der nachbessern kann. Darum schreiben Sie alles selbst (warum es kein Formular gibt).
- Ein Blatt für zwei, ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Das Gesetz lässt das nicht zu (§ 2265 BGB).
- Zusatz unter der Unterschrift. Ohne neue Unterschrift ist er ungültig.
- Unklare Worte. „Mein Sohn soll das Haus bekommen“ sagt nicht, wer sonst erbt und wer die Schulden trägt.
Wo Sie es aufbewahren
„Wenn das nur handschriftlich gemacht wird, tun die Erben meist, was sie wollen“, liest man in Foren. Das stimmt so nicht ganz, denn wer ein Testament findet, muss es nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).
Ein wahrer Kern steckt trotzdem darin: Ein Testament im Schreibtisch kann beiseitegeschafft werden, verloren gehen oder vergessen werden (Bundesjustizministerium, Seite 27).
Beim Amtsgericht liegt es sicher. Sie können jedes Gericht wählen (§ 344 FamFG) und erhalten einen Hinterlegungsschein. Das kostet 82 Euro einmalig, dazu meist 15,50 Euro für das Zentrale Testamentsregister (Gebührensatzung), zusammen 97,50 Euro.
Im Register steht, wo das Testament liegt. Stirbt jemand, wird das Gericht benachrichtigt und eröffnet es (§ 348 FamFG). Ein Testament in der Schublade steht nicht darin, und selbst eintragen können Sie es nicht (§ 78d BNotO).
Wollen Sie es lieber zu Hause behalten, ist das erlaubt. Sagen Sie dann einer Vertrauensperson, dass es ein Testament gibt und wo es liegt.
Zurückholen können Sie es jederzeit persönlich, und Ihr handschriftliches Testament bleibt dabei gültig (§ 2256 BGB). Beim notariellen Testament wirkt die Rückgabe dagegen als Widerruf.
Notar oder selbst: was es kostet
Testament nur beim Notar? Nein, aber selbst schreiben spart nicht immer, denn Ihre Erben brauchen dann oft einen Erbschein. Ein notarielles Testament macht ihn „oftmals“ entbehrlich (Justiz Bayern, Seite 16).
50.000 €
100.000 €
250.000 €
500.000 €
Notar: Beurkundung, Auslagen, Umsatzsteuer, Urkundenarchiv, Verwahrung, Register. Gericht: Verwahrung und Register. Erbschein: Gericht, mit Versicherung vor Gericht. Gerechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, ohne Auslagen im Einzelfall. Schulden zählen beim Notar nur bis zur Hälfte des Vermögens.
Den verbindlichen Betrag setzt das Gericht oder das Notariat fest.
Bei 100.000 Euro zahlen Sie beim Notar 447,67 Euro, beim Gericht 97,50 Euro. Selbst schreiben ist also erst einmal billiger. Brauchen Ihre Erben später einen Erbschein, kommen für sie 546 Euro dazu. Das wird vor allem wahrscheinlich, wenn ein Haus zum Erbe gehört.
Gehört ein Haus dazu, reicht dem Grundbuchamt in den meisten Fällen ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO). Ein Testament von Hand reicht dort in der Regel nicht.
Banken müssen ein eröffnetes Testament von Hand anerkennen, wenn es die Erbfolge eindeutig zeigt, und dürfen nur bei begründeten Zweifeln mehr verlangen (BGH, XI ZR 440/15). Ein klar geschriebenes Testament hilft Ihren Erben also auch ohne Notar.
Im Notarpreis steckt außerdem Beratung: Der Notar klärt Ihren Willen und belehrt Sie über die Folgen (§ 17 BeurkG).
Als Ehepaar: ein Blatt, zwei Unterschriften
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner dürfen ein gemeinsames Testament schreiben. Einer schreibt alles von Hand, beide unterschreiben, und der oder die Zweite ergänzt Ort und Datum (§ 2267 BGB).
Das geht ohne Notar. Bekannt ist es als Berliner Testament, und es bindet stärker, als viele denken. Berliner Testament · Muster für Ehepaare
Ändern, wenn sich das Leben ändert
Ein Enkel kommt dazu, eine Freundschaft zerbricht: Ihr Testament können Sie jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB).
Am saubersten schreiben Sie ein neues, mit neuem Datum und dem Satz, dass alle früheren widerrufen sind. Das alte können Sie vernichten (§ 2255 BGB).
Auch ohne diesen Satz gilt das spätere, soweit es dem früheren widerspricht (§ 2258 BGB). Das führt aber leicht zu Streit darüber, was vom alten bleibt.
Streichen und Ergänzen im alten Blatt machen es unübersichtlich. Ein neues Blatt ist schneller geschrieben, als man denkt. Gemeinsame Testamente von Ehepaaren lassen sich nicht so einfach ändern.
Wann ein Muster nicht reicht
Für diese Lagen ist ein Testament von der Stange zu wenig. Hier raten wir zum Notar oder zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht:
- ein Kind mit Behinderung oder ein Erbe, der Sozialleistungen bezieht
- ein Unternehmen, ein Hof oder Vermögen im Ausland
- Kinder aus verschiedenen Beziehungen
- Sie wollen jemandem auch den Pflichtteil entziehen
- Sie haben mit dem Ehepartner ein gemeinsames Testament oder mit jemandem einen Erbvertrag gemacht, auch wenn der andere schon gestorben ist
Wie sicher das ist
Stand November 2026. Wie oft die Fehler oben vorkommen, wissen wir nicht, Zahlen dazu haben wir nicht gefunden. Wir haben jede Angabe an Gesetzen, Urteilen und amtlichen Broschüren geprüft. Ein Anwalt oder Notar hat diese Seite nicht gelesen.
Zur Trennung ohne Trauschein haben wir ein Urteil gelesen, eine gefestigte Linie kennen wir nicht. Die Freibeträge der Erbschaftsteuer liegen gerade beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung (Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 48/2026). Sie gelten, solange nichts Neues beschlossen ist.
Muster zum Abschreiben ansehen
Stand und Quellen
Stand: 6. November 2026. Gesetze und amtliche Seiten gelesen am 06.11.2026. Nächste Prüfung: Januar 2027.
Verantwortlich: Nils Kummer, Klickhütte UG. Die Texte beruhen auf den unten verlinkten Gesetzen und amtlichen Seiten (so arbeiten wir). Fehler gefunden? Schreiben Sie an kontakt@klickhuette.de.
Alle 61 Quellen anzeigen
- Bundesnotarkammer: Gebührensatzung für das Elektronische Urkundenarchiv (UA-GebS)
- § 2231 BGB
- § 2247 BGB
- § 2064 BGB
- § 2229 BGB
- § 2232 BGB
- § 2233 BGB
- § 1922 BGB
- § 1937 BGB
- § 1939 BGB
- § 2087 BGB
- § 2096 BGB
- § 2303 BGB
- § 1936 BGB
- § 2248 BGB
- § 2259 BGB
- § 344 FamFG
- § 346 FamFG
- § 348 FamFG
- § 78d Bundesnotarordnung
- § 78e Bundesnotarordnung
- § 2253 BGB
- § 2254 BGB
- § 2255 BGB
- § 2256 BGB
- § 2258 BGB
- § 1924 BGB
- § 1925 BGB
- § 1926 BGB
- § 1931 BGB
- § 2265 BGB
- § 2267 BGB
- § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz
- § 2077 BGB
- § 1941 BGB
- § 2276 BGB
- § 2271 BGB
- § 2289 BGB
- § 2174 BGB
- § 2249 BGB
- § 2252 BGB
- § 17 BeurkG
- § 35 GBO
- Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GNotKG
- § 102 GNotKG
- Testamentsregister-Gebührensatzung
- Zentrales Testamentsregister: Registerkosten
- BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juli 2023, 15 Wx 988/23
- OLG München, Beschluss vom 19. Mai 2026, 33 Wx 202/25 e
- OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015, 3 Wx 19/15 (Volltext, Abdruck der Kanzlei Kotz)
- OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2001, 15 W 224/01
- OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2003, 6 W 45/03
- § 15 Erbschaftsteuergesetz
- § 16 Erbschaftsteuergesetz
- § 19 Erbschaftsteuergesetz
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 48/2026 zu 1 BvF 1/23
- Justiz-Services des Bundesjustizministeriums: Erbe ausschlagen
- Bundesnotarkammer: Notarsuche auf notar.de
- Bundesjustizministerium: Erben und Vererben (Stand Juli 2025)
- Bayerisches Justizministerium: Vorsorge für den Erbfall, 11. Auflage (Stand August 2025)